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„Stichtagsregelung“ wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ( EGMR ) geprüft
27.6.2006 : Intelligenzrente DDR
Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch mehrere Beschlüsse im Oktober und November 2005 verschiedene Verfassungsbeschwerden, die Revisionsentscheidungen und Nichtzulassungsbeschwerden des Bundessozialgerichts zum Gegenstand hatten, in denen die jeweiligen Kläger aus unterschiedlichen Gründen den sog. Stichtag 30.06.1990 zur Anerkennung einer fiktiven Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht erfüllten und deren Begehren damit letztinstanzlich abgewiesen wurden, nicht zur Entscheidung angenommen hat, ist unsere Kanzlei damit beauftragt worden, einen dieser Rechtsstreite als Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anhängig zu machen. Das Bundesverfassungsgericht konnte in der kurzen Begründung zur Nichtannahme in den verbundenen Verfassungsbeschwerden keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darin erkennen, dass das Bundessozialgericht in seiner seit 2002 nunmehr gefestigten Rechtsprechung eine Anerkennung einer fiktiven Zugehörigkeit – weil zu DDR-Zeiten nicht in das Versorgungssystem einbezogen – zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ausschließlich dann zu erkennen vermag, wenn die Voraussetzungen (persönlich, sachlich und betrieblich) auch am 30.06.1990 mit einer tatsächlichen Beschäftigung im Beitrittsgebiet noch vorlagen. Obwohl auch das Bundesverfassungsgericht ganz offensichtlich die aus dieser Rechtsprechung folgenden Härten für die Einzelfälle erkennt, sah es zumindest aus verfassungsrechtlichen Gründen keinen Anlass, daran eine Korrektur vornehmen zu müssen, hat im Ergebnis diese Rechtsprechung aber für verfassungsgemäß gehalten. Eine umfassende Entscheidung und damit erhoffte Klärung der für viele Rentenempfänger erst aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folgenden „Ungerechtigkeit“ ist durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden unterblieben. Auch in der von mehreren Beschwerdeführern gerügten Rechtsprechungsänderung des Bundessozialgerichts, in dessen Urteilen zunächst diese Stichtagsregelung nicht erkennbar war, weshalb es auch in zahlreichen Fällen zur Feststellung von Zeiten einer fiktiven Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung durch den Zusatzversorgungsträger und teilweise auch die Sozialgerichte gekommen war, in denen der „Stichtag 30.06.1990“ nicht erfüllt war, konnte das Bundesverfassungsgericht keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung erkennen, da es die in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts für nicht vergleichbar hielt. Da wir sowohl in der Anwendung der Stichtagsregelung, als auch in der bisher ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedoch weiterhin eine gleichheitswidrige Behandlung sehen, haben wir gern das Mandat angenommen und nunmehr den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg in einem Verfahren gegen die Bundesrepublik angerufen, um dort die Verletzung genannter Verfahrensrechte geltend zu machen. Aktualisierung 2009: Zwischenzeitlich ist die von uns vertretene Beschwerde verworfen worden, da der nach Art. 27 der Menschenrechtskonvention am Gerichtshof gebildete Ausschuss keinen Anschein für die Verletzung der gerügten Konventionsrechte zu erkennen vermochte. Dieses Verfahren ist damit beendet. Ob dennoch in einem konkreten anderen Verfahren weiterhin Aussichten auf erfolgversprechende Durchsetzung geltend gemachter Ansprüche aus einem Zusatzversorgungssystem bestehen, können wir Ihnen innerhalb einer Beratung mitteilen. Ansprechpartner Dezernat Rentenversicherungsrecht/ Sozialversicherungsrecht Rechtsanwalt Matthias Huscher Budapester Str. 43 10787 Berlin
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