|
OLG Hamm: Rotatorenmanschettenruptur beim Reinigen einer Windschutzscheibe ist kein Unfall.
7.8.2002 : Unfallversicherung - Sehnenschäden - Rotatorenmanschette
OLG Hamm, Beschluss vom 7.8.2002 Tatbestand: Der Kläger war damit beschäftigt, die Windschutzscheibe seines Pkw innen zu reinigen. Er saß dabei auf dem Fahrersitz und putzte mit der linken Hand - der rechte Unterarm des Kl. ist seit 1955 amputiert - die Scheibe. Um auch die rechte Seite der Windschutzscheibe zu erreichen, stützte sich der Kl. mit dem rechten Armstumpf auf dem Beifahrersitz ab. In dieser Stellung verspürte er beim Putzen einen plötzlichen schmerzhaften "Knacks" in der linken Schulter. In der Folgezeit wurde der Kl. wegen stets anhaltender starker Schmerzen in der linken Schulter erfolglos behandelt. Am 24. 6. 1999 ergab eine Kernspintomographie die Diagnose einer Rotatorenmanschettenruptur. Der Kl. war von einer dauerhaften Beeinträchtigung des linken Arms von 50 % ausgegangen. Er verlangte über die bereits gezahlten Beträge in Höhe von 2100 DM hinaus weitere 22 200 DM. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG gab gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO den Hinweis, dass die Berufung des Kl. keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Aus den Gründen: Dass der Vorfall vom 2. 1. 1999 kein Unfall nach § 2 Nr. 1 AUB 61 ist, ist nicht zweifelhaft, denn die Bewegungen des Kl. beim Reinigen der Windschutzscheibe stellen kein "plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis" dar. Die Bewegungen des Kl. waren willensgesteuerte Eigenbewegungen; die Windschutzscheibe war das Einwirkungsobjekt des Kl., und es hing allein von seinem Willen ab, wie stark er seine Kräfte entfaltete. Versicherungsschutz besteht auch nicht aus dem erweiterten Versicherungsschutz des § 2 Nr. 2 a AUB 61. Danach können unter den Versicherungsschutz in der Unfallversicherung u. a. auch Zerreißungen an Gliedmaßen fallen, wenn sie durch erhöhte Kraftanstrengungen des Versicherten verursacht wurden. Es kann entgegen den Ausführungen des LG unterstellt werden, dass die Supraspinatussehne dem Arm zuzurechnen ist, sodass deren Ruptur als "Zerreißung an Gliedmaßen" zu subsumieren ist. Der Senat lässt auch dahingestellt, ob als Kraftanstrengung i. S. d. AUB 61 nur eingesetzte Körperkräfte "zur Bewegung anderer Massen als die des eigenen Körpers" (so OLG Celle VersR 1991, 1165 und ihm folgend das LG in der angefochtenen Entscheidung) zu verstehen sind. Jedenfalls aber reicht als "Kraftanstrengung" i. S. d. § 2 Nr. 2 a AUB 61 nicht eine normale Kraftanstrengung; dies hat der Senat bereits anderweitig entschieden und an dieser Entscheidung hält er fest. Bei einer i. S. d. § 2 Nr. 2 a AUB 61 relevanten Kraftanstrengung muss es sich vielmehr um eine erhöhte Kraftanstrengung handeln. Die Armbewegungen beim Reinigen der Windschutzscheibe führen nicht zu einer das Normalmaß nennenswert übersteigenden Beanspruchung der Armmuskulatur. Die dabei einzusetzenden Kräfte rechtfertigen nicht die Wertung als erhöhte Kraftanstrengung. Folglich sind sie auch nicht geeignet, den erweiterten Versicherungsschutz des § 2 Nr. 2 a AUB 61 auszulösen. ... Anmerkung RA Büchner Das Urteil behandelt einmal mehr den Unfallbegriff in der Privaten Unfallversicherung. In einer Vielzahl von Fällen lehnt die Unfallversicherung bereits deshalb jegliche Regulierung ab, weil nach ihrer Lesart kein Unfall im Sinne der zugrunde liegenden Bedingungen (z.B. AUB 61, AUB 88, AUB 94 ...) vorliegt. Eine einmal gegenüber der Unfallversicherung gegebene Sachverhaltsdarstellung kann dann bereits den Komplettverlust von Ansprüchen bedeuten, selbst wenn die Darstellung auch nur ungeschickt formuliert worden ist. Wie man dem vorgestellten Urteil entnehmen kann ist zunächst zu unterscheiden, ob ein klassisches Unfallereignis im Sinne der Privaten Unfallversicherung als "plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis" vorliegt oder eine bloße „willensgesteuerte Eigenbewegung“, welche im Zweifel von der Unfallversicherung nicht entschädigt werden muss. Sind Zerrungen und Zerreißungen von Muskeln, Sehnen und Bändern infolge erhöhter Kraftanstrengen an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule mitversichert, kommt auch die Prüfung eines derartigen Unfallbegriffs in Betracht. Die Abgrenzung zur nicht versicherten Eigenbewegung kann schwierig sein und hängt sehr vom Einzelfall ab, wie man dem Urteil entnehmen kann. (siehe auch Schwerpunkt Sehnenverletzungen/ Rotatorenmanschettenruptur) Beauftragung Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes betrauen wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte telefonisch oder per Email. Bitte beachten Sie dabei ggf. bereits laufende Fristen! Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären. Die Kosten der Rechtsberatung und des Verfahrens muss im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung übernehmen, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen - für Sie kostenlos - die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung. Für Erstberatungen können wir leider keine Deckungsanfragen vorab übernehmen, wofür wir um Verständnis bitten. Deckungsanfragen sind mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden und der Rechtsschutzversicherer fordert regelmäßig eine ausführliche Darstellung des Sachverhaltes und die Beibringungen von Unterlagen. Falls Sie sich selbst vorab bei Ihrer Rechtsschutzversicherung erkundigen, ob Ihre Sache vom Vertrag umfasst ist, beachten Sie bitte folgendes: Versicherungsrechtliche Beratungen bzw. Auseinandersetzungen sind regelmäßig in allen Arten von Rechtsschutzverträgen enthalten, so lange der Vertrag nicht auf eine bestimmte Sparte (z.B. nur Verkehrs- oder Arbeitsrechtsschutz) beschränkt ist. (Die Beratung im Zusammenhang mit der Regulierung durch die eigene Priv. Unfallversicherung nach einem Verkehrsunfall, wäre aber auch vom Spartenrechtsschutz Verkehr umfasst!) Das Kriterium für die Gewährung von Beratungs- bzw. Vertretungsrechtsschutz ist allein, ob ein sog. Leistungsfall für die Rechtschutzversicherung gegeben ist, der immer dann vorliegt, wenn die Gegenseite (also Ihre Versicherung) gegen ihre Rechtspflichten verstoßen hat. Dieser Verstoß kann beispielsweise bereits in einer schleppenden Regulierung ganz sicher aber in eine abweichenden Bewertung der Regulierungsentscheidung liegen. Beachten Sie weiterhin, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Sie weder auf eine telefonische „Beratungshotline“ verweisen noch Ihnen glaubend machen dürfen, Sie müssten der ggf. ausgesprochenen Empfehlung bestimmter Anwälte Folge leisten. Diese Empfehlungen von Rechtsschutzversicherungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung des Rechtsanwalts, sondern allein daran, ob dieser bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt allein der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen! Durch die Beauftragung eines Anwalts der nicht an Ihrem Wohnsitz praktiziert, entstehen Ihnen keine Mehrkosten. Allein im Prozessfall können Mehrkosten (Reisekosten des Anwalts) – die die Versicherung u.U. nicht übernehmen muss – entstehen. Dies ist jedoch sehr selten der Fall, da die Versicherten meist selbst nicht am Sitz der Versicherung wohnen, wo diese aber i.d. R. verklagt werden muss. Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Beachten Sie weiterhin: für den Fall einer erfolgreichen anwaltlichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen! Ihre Kanzlei Büchner Rechtsanwälte Fachanwälte für Versicherungsrecht, Medizinrecht, Sozialrecht und Verkehrsrecht Budapester Str. 43 EDEN-Haus am EuropaCenter 10787 Berlin-Charlottenburg Tel.: 030/ 40 20 33 90 Fax: 030/ 23 00 42 30 Email: info@ra-buechner.de
Druckerfreundliche Version
Seite weiterempfehlen
|