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Urteil des OLG Saarbrücken: Lebensversicherung muss auch bei Todesfall aufgrund schon vorher bekannter Krankheit zahlen
24.3.2002 : Personenversicherungsrecht - Lebensversicherung
Urteil des OLG Saarbrücken: Lebensversicherung muss auch bei Todesfall aufgrund schon vorher bekannter Krankheit zahlen15.10.2001 : Versicherungsrecht
Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Lebensversicherers, wonach die Leistungspflicht für Versicherungsfälle aufgrund von Ursachen, die vor Unterzeichnung des Antrags erkennbar geworden sind, ausgeschlossen ist, ist unwirksam. Eine solche Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot aus § 9 Abs. 1 des AGBG. Das entschied das OLG Saarbrücken.
Der Fall: Die Ehefrau des Klägers hatte im Januar 1996 einen Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung über 100.000 DM bei der Beklagten eingereicht. Dabei hatte sie auch auf eine Herzerkrankung hingewiesen. Zum 1.2.1996 wurde ein vorläufiger Versicherungsvertrag abgeschlossen. Dem Vertrag waren die Allgemeinen Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz in der Lebensversicherung beigefügt. § 4 Abs.1 der Versicherungsbedingungen lautet:
"Unsere Leistungspflicht ist; soweit nichts anderes vereinbart ist; ausgeschlossen für Versicherungsfälle aufgrund von Ursachen, die vor Unterzeichnung des Antrags erkennbar geworden sind, auch wenn diese im Antrag angegeben wurden."
Die Ehefrau des Klägers verstarb kurze Zeit später infolge eines Herz-Kreislauf-Stillstandes. Die Versicherung weigerte sich, die 100.000 DM an den Kläger auszuzahlen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Die Gründe: Die Klausel in § 4 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen ist wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, da sie gegen das Transparenzgebot verstößt. Nach dem Transparenzgebot muss dem Versicherungsnehmer bei Einschränkung des Versicherungsschutzes klar und deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel noch besteht. Daran mangelt es hier. Insbesondere bleibt unklar, ob jede gesundheitliche Veränderung ausreichen soll, die zusammen mit anderen oder als erstes Glied einer Kausalkette letztlich zum Tod führt, oder ob lediglich die Erkrankung gemeint ist, die unmittelbar zum Tod führt. Der Klausel lassen sich hierzu keine Kriterien entnehmen.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 21.3.2000, Az.: 5 U 691/00-59
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