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OLG München: Bei Invaliditätsabrechnung darf ein Vorschaden nur dann berücksichtigt werden, wenn er über den alterstypischen Verschleiß hinausgeht!
21.3.2006 : Unfallversicherung
Urteil OLG München vom 21.03.2006, 25 U 3482/04 I. Vorinvalidität in der Unfallversicherung liegt nur dann vor, wenn die normale körperliche und geistige Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers bereits vor dem Unfallereignis dauerhaft beeinträchtigt war. Hierbei ist auf die Altersgruppe abzustellen, welcher der Versicherungsnehmer angehört. Eine altersentsprechende Weitsichtigkeit bei einem über 60 jährigen Versicherungsnehmer entspricht daher der normalen körperlichen Leistungsfähigkeit der Vergleichsgruppe und begründet keine Vorinvalidität.
II. Auch die Notwendigkeit, zeitweise beim Lesen kleiner Schriften eine Lesebrille tragen zu müssen, begründet, anders als beim stark kurzsichtigen Versicherungsnehmer (vgl. BGH NJW 1983, 2091), keine Vorinvalidität. Anmerkung der Redaktion: Ein immer wieder auftretendes Feld der Auseinandersetzung zwischen Versicherungsnehmer und der privaten Unfallversicherung im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist die Frage eines eventuell bestehendes Vorschadens, welcher beim zu bestimmenden Invaliditätsgrad zu berücksichtigen sei. Zweifellos; sollte eine Vorinvalidität bestehen, ist diese bei der Bemessung der Invalidität z.B. nach § 7 I Abs. 3 AUB 94 in Abzug zu bringen. Allerdings verwechseln sowohl Gutachter als auch die Sachbearbeiter in der Privaten Unfallversicherung – ob bewusst oder aus Unkenntnis mag dahingestellt bleiben – gern die Kategorien. Es ist nämlich streng zu unterscheiden zwischen einem echten Vorschaden, welcher zu berücksichtigen ist und einer altersentsprechenden, degenerativen Vorschädigung, welche eine altersentsprechende Verschleißerscheinung darstellt und keinesfalls Berücksichtigung finden darf. Vielmehr ist in der Privaten Unfallversicherung immer auf die Leistungsfähigkeit einer gesunden Person aus der entsprechenden Altersgruppe abzustellen. Erst wenn das alterstypische Maß erheblich überschritten ist, kann eine sog. Vorinvalidität Berücksichtigung finden. Das vorgestellte Urteil des OLG München stellt im Grunde keine neue Entwicklung in der Rechtsprechung dar, sondern wiederholt die ständige Rechtsprechung des BGH seit 1983. Gleichwohl zeigt es auf, dass sowohl Versicherungen als auch die von ihnen beauftragten Gutachter, das Prinzip der Berücksichtigung eines Vorschadens in der privaten Unfallversicherung weiterhin nicht wirklich verinnerlicht haben! Verfahren: Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email. In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprochen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden. Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären. Die Kosten der Rechtsberatung bzw. des Verfahrens übernimmt im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung. Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Nach unseren Erfahrungen führt auch eine, häufig von Rechtschutzversicherern angebotene, kostenlose Telefonberatung für den Mandanten zu keinem befriedigenden Ergebnis, denn alle diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen! Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder (auch telefonische) Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Für den Fall einer erfolgreichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen! Ansprechpartner Dez. Unfallversicherungsrecht: Rechtsanwalt Jörg Büchner Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Medizinrecht Rechtsanwalt Stefan Zeitler Fachanwalt für Versicherungsrecht Budapester Str. 43 10787 Berlin Tel.: 030/ 23 00 33 44 Fax: 030/ 23 00 42 30 Email: info@ra-buechner.de
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