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BGH: Tinnitus, welcher eine organische Ursache hat, muss nach den AUB im Rahmen der Invaliditätsabrechnung berücksichtigt werden und unterfällt nicht dem Ausschluss des § 2 IV AUB 88 ( Psychoklausel )

29.9.2004 : Unfallversicherung

 

BGH, Urteil vom 29.9.2004 (IV ZR 233/03)

 

Der Kl. nahm die Bekl. aus einer Unfallversicherung mit einer Grundversicherungssumme für den Invaliditätsfall in Höhe von 500 000 DM (255 645,94 Euro) in Anspruch. Dem Versicherungsverhältnis lagen u. a. die AUB 88 zugrunde. Am 9. 4. 1998 wollte der Kl. einem Polizeibeamten zu Hilfe kommen, der von einem Hund zu Fall gebracht und in den Oberschenkel gebissen worden war. Als der Kl. sich bückte, um den Hund wegzuziehen, erschoss der Polizeibeamte das Tier mit seiner Dienstwaffe. Durch den in seiner unmittelbaren Nähe abgegebenen Schuss erlitt der Kl. ein Knalltrauma. Eine dadurch bedingte Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr, die die Funktion des Sinnesorgans zu 10 % beeinträchtigte, entschädigte die Bekl. gem. § 7 I Nr. 2 a und b AUB 88 in Höhe von 15 000 DM (7669,38 Euro). Darüber hinausgehende Versicherungsleistungen lehnte sie ab.

 

Der Kl. machte als weitere Unfallfolge beidseitige Ohrgeräusche geltend, die sein Gehör um zusätzliche 15 % beeinträchtigten. Er legte für den vollständigen Verlust des Gehörs auf beiden Ohren einen Invaliditätsgrad von 45 % zugrunde, sodass eine der teilweisen Funktionsbeeinträchtigung entsprechende Entschädigung von 33 750 DM (17 256,10 Euro) zu zahlen sei. Der Tinnitus seinerseits habe zu schweren Schlafstörungen, Antriebslosigkeit, Depressionen und Ähnlichem geführt. Dadurch sei eine dauernde Beeinträchtigung seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit von 15 % eingetreten; dafür verlangte der Kl. eine Entschädigung von 75 000 DM (38 346,89 Euro). Die Bekl. berief sich demgegenüber auf den Leistungsausschluss in § 2 IV AUB 88, wonach krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen nicht unter den Versicherungsschutz fallen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind.

Das LG hat die Bekl. zur Zahlung von 17 256,10 Euro verurteilt, weil der Tinnitus keine lediglich psychische Reaktion auf das Unfallgeschehen darstelle, sondern auf einer Haarzellenschädigung im Innenohr beruhe. Die darüber hinausgehende Klage hat es abgewiesen; insoweit lägen allenfalls psychische Fernwirkungen vor, die sich nicht zweifelsfrei dem Unfallereignis zuordnen ließen.

Die Berufung des Kl. blieb ohne Erfolg; auf die Berufung der Bekl. hat das OLG die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Revision des Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

 

 

Aus den Gründen:

 

 

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Nach den widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und überzeugenden Äußerungen des gerichtlichen Sachverständigen bedinge der Tinnitus für sich gesehen keine weitere, über den bereits berücksichtigten Hörverlust auf dem linken Ohr hinausgehende Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit des Kl. Er beziehe seinen Charakter vielmehr aus seinen psychischen Auswirkungen und führe erst über diese zu einer Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit. Damit sei die Beeinträchtigung Folge psychischer Reaktionen auf den Tinnitus, die der in § 2 IV AUB 88 enthaltenen Beschränkung des gegebenen Leistungsversprechens unterfielen. Die vom Kl. glaubhaft geschilderten Belästigungen durch die Ohrgeräusche beruhten auf einer Dekompensation des Tinnitus, die sich in verschiedenen Störungen - wie z. B. Schlaflosigkeit - manifestierten. Es handele sich auch insoweit um krankhafte und auf eine psychische Fehlverarbeitung zurückgehende Reaktionen, für die § 2 IV AUB 88 eine Einstandspflicht der Bekl. ausschließe.

2. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Allerdings ist der Revision nicht darin zu folgen, dass die Bestimmung des § 2 IV AUB 88 schlechthin unwirksam ist, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) nicht standhält. Der Senat hat diese Frage in seinem Urteil vom 23. 6. 2004 (IV ZR 130/03 - VersR 2004, 1039), das zum gleich lautenden Leistungsausschluss für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen in § 2 IV AUB 94 ergangen ist, bereits entschieden.

 (1) Der verständige VN (vgl. BGHZ 123, 83 [85] = VersR 1993, 957 [958]) wird dem Wortlaut der AUB 88 entnehmen, dass die Versicherungsbedingungen zunächst generell und umfassend Leistungen für Unfallfolgen einschließlich psychischer Folgen zusagen. Bei Durchsicht des in § 2 AUB 88 enthaltenen Katalogs der "Ausschlüsse" wird er sodann erkennen, dass diese allgemeine Leistungszusage nicht uneingeschränkt gelten soll, vielmehr der Versicherungsschutz bei einer genau umschriebenen Art von Unfällen und Gesundheitsschädigungen (I, II), bei speziellen Verletzungsfolgen (III) und bei psychisch vermittelten Krankheitszuständen (IV) nicht gelten soll. Bei Letzteren wird ihm die weite Fassung dieses Ausschlusses vor Augen geführt, mit denen krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen gleichgültig, wodurch diese verursacht worden sind, vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Das erfasst Gesundheitsschädigungen infolge psychischer Reaktionen, die sowohl auf Einwirkungen von außen über Schock, Schreck, Angst und Ähnliches erfolgen, als auch auf unfallbedingter Fehlverarbeitung beruhen (Senat vom 19. 3. 2003- IV ZR 283/02 - VersR 2003, 634 unter II 2).

Damit werden ihm die für den Versicherungsschutz vorausgesetzten Zusammenhänge zwischen den Gesundheitsschäden und ihren Ursachen deutlich. Fehlt es an einem körperlichen Trauma oder kann die krankhafte Störung des Körpers nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden, will der Versicherer keinen Versicherungsschutz übernehmen. Anders dagegen soll Versicherungsschutz bestehen, wenn er durch den Unfall beispielsweise hirnorganisch beeinträchtigt wird, was dann seine Psyche krankhaft verändert. Die organische Schädigung oder Reaktion, die zu einem psychischen Leiden führt, vermag den Ausschlusstatbestand also nicht auszulösen; diese seelischen Beschwerden beruhen nicht, wie von der Klausel wörtlich verlangt, ihrerseits auf psychischen Reaktionen, sondern sind physisch hervorgerufen und mithin nicht vom Ausschluss erfasst (Senat vom 23. 6. 2004 VersR 2004, 1039 unter II 1 b).

 (2) In dieser Auslegung ist die Klausel in § 2 IV AUB 88 wirksam.

Entgegen der Auffassung der Revision gefährdet die Ausgrenzung psychisch reaktiver Gesundheitsschäden nicht den Vertragszweck i. S. v. § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Nicht jede Leistungsbegrenzung bedeutet schon eine Vertragszweckgefährdung, sondern ist zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er mit der Beschreibung der Hauptleistung beim VN nicht falsche Vorstellungen erweckt (BGHZ 141, 137 [143] = VersR 1999, 710 [711]). Eine Gefährdung ist daher erst dann anzunehmen, wenn mit der Einschränkung der Leistung der Vertrag ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird (BGHZ 137, 174 [176] = VersR 1998, 175 [176] und st. Rspr.).

Das ist bei § 2 IV AUB 88 nicht der Fall. Der zugesagte Unfallversicherungsschutz für von außen auf den Körper wirkende Ereignisse (§ 1 III AUB 88) bleibt von der Klausel für alle Gesundheitsschäden - also einschließlich psychischer Leiden - unangetastet, soweit sich die Beschwerden nicht als Folge psychischer Reaktionen darstellen. Für den gesamten Bereich physisch vermittelter Unfallschädigungen greift der Ausschluss nicht. Bereits deswegen scheidet eine Aushöhlung des Unfallversicherungsvertrags aus; sein Zweck, Schutz vor Unfallrisiken zu bieten, wird in diesem weit gespannten Bereich ausreichend erfüllt (Senat vom 23. 6. 2004 VersR 2004, 1039 unter II 2 b aa).

b) Hingegen rügt die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht von einem unrichtigen Verständnis des § 2 IV AUB 88 ausgegangen ist; nach den von ihm getroffenen Feststellungen sind die Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses nicht gegeben.

 (1) Das Berufungsgericht möchte die vom Kl. vorgetragenen Beschwerden einer psychischen Fehlverarbeitung des durch das Unfallereignis hervorgerufenen Tinnitus zuordnen. Der Tinnitus führe allein deshalb zu einer Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, weil er durch den Kl. dekompensiert sei. Die geltend gemachte Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit stelle eine psychische Reaktion auf den Tinnitus dar, die dem Ausschlusstatbestand des § 2 IV AUB 88 unterfalle.

 (2) Das verkennt, dass die Klausel in § 2 IV AUB 88 zwar eine umfassende Beschränkung des Leistungsversprechens des Versicherers für alle krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen beinhaltet, gleich durch welche Ursache sie hervorgerufen werden, nicht aber für organische Schädigungen, die ihrerseits zu einem psychischen Leiden führen. Krankhafte Störungen, die eine organische Ursache haben, sind nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch wenn im Einzelfall das Ausmaß, in dem sich die organische Ursache auswirkt, von der psychischen Verarbeitung durch den VN abhängt.

 (3) Wenn das Berufungsgericht - anders als noch das LG - eine organische Schädigung beim Kl. außer Betracht lässt, ist dies mit den gutachterlichen Äußerungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht zu vereinbaren. Nach dessen Ausführungen, denen sich das Berufungsgericht ausdrücklich angeschlossen hat, hat der Tinnitus eine organische, durch den Unfall hervorgerufene Ursache. Der Sachverständige hat eine knalltraumatische Schädigung der Haarzellen im Innenohr bejaht, die zu Ohrgeräuschen führt. Er hat keinen Zweifel daran gelassen, dass es sich bei der Sinnzellenschädigung um eine organische Schädigung handelt. Darüber hat das Berufungsgericht sich hinweggesetzt, wenn es ausschließlich auf die Dekompensation des Tinnitus durch den Kl. abstellt, ohne zugleich die organische Schädigung des Innenohrs zu berücksichtigen, und seine Entscheidung allein darauf stützt, das vom Kl. geschilderte Beschwerdebild beruhe auf einer psychischen Fehlverarbeitung der Ohrgeräusche. Mit dieser Begründung lässt sich ein Leistungsausschluss nach § 2 IV AUB 88 nicht bejahen. Vielmehr hat die Bekl. bislang den ihr als Versicherer obliegenden (Senat vom 23. 6. 2004 VersR 2004, 1039 unter II 2 b cc) Nachweis nicht erbracht, dass der krankhafte Zustand des Kl. in einer psychischen Reaktion und nicht in einer organischen - wenngleich psychische Folgen auslösenden - Schädigung seine Ursache hat.

3. Vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus folgerichtig, fehlt es bislang an ausreichenden Feststellungen zum Grad der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Invalidität. Das wird nachzuholen sein. Dabei hat der VN den Nachweis unfallbedingter Invalidität zu erbringen, wobei für die konkrete Ausgestaltung des Gesundheitsschadens und seine Dauerhaftigkeit der Maßstab des § 286 ZPO und dafür, ob der unfallbedingte Gesundheitsschaden für die bewiesene Invalidität ursächlich war, die Beweiserleichterung des § 287 ZPO gilt (Senat vom 17. 10. 2001 - IV ZR 205/00 - VersR 2001, 1547 = NJW-RR 2002, 166; vom 12. 11. 1997 - IV ZR 191/96 - r+s 1998, 80; jeweils m. w. N.).

 

 

Anmerkung der Redaktion:

 

Der BGH hat das – bereits zum damaligen Zeitpunkt von uns kritisierte Urteil des OLG Köln vom 12.1.2000 (5 U 194/98) aufgehoben und zurückverwiesen. Dies geschah nach unserer Überzeugung vollkommen zu recht, da das OLG Köln die Voraussetzungen des Ausschlusses von psychischen Unfallfolgen aufgrund der sog. „Psychoklausel“ nicht hinreichend abgeprüft bzw. durchdrungen hatte.

 

Festzuhalten bleibt, dass krankhafte Störungen, die eine organische Ursache haben, nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, auch wenn im Einzelfall das Ausmaß, in dem sich die organische Ursache auswirkt, von der psychischen Verarbeitung durch den VN abhängt.

 

D.h., von dem Ausschluss der sog. „Psychoklausel“ (§ 2 Abs. 4 AUB 94) sind ausschließlich psychische Schäden als solche erfaßt, die nicht durch eine durch den Unfall hervorgerufene physische Beeinträchtigung vermittelt werden!

 

Verfahren:

Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email.

In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprochen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden.

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