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Rechtsschutzversicherung

OLG Brandenburg: „Restfunktionalität“ eines komplett geschädigten Armes als Gleichgewichtsorgan spielt bei der Invaliditätsbewertung keine Rolle.

10.3.2005 : Unfallversicherung

 

OLG Brandenburg, Urteil v. 10.03. 2005

 

Der Arm des Klägers war nach einem Unfall derartig schwer geschädigt, dass dieser – unstreitig – „als Organ“ nicht mehr einsatzfähig war. Insofern wäre nach der Gliedertaxe eine vollständige Funktionsunfähigkeit anzunehmen, welche mit einem Invaliditätsgrad von 70% anzusetzen ist.

Gleichwohl hat die Beklagte nicht mit vollen 10/10 Armwert – was 70% entsprechen würde –abgerechnet, sondern vielmehr die gutachterliche Einschätzung zugrunde gelegt, dass der noch am Körper befindliche Arm eine Restfunktionalität im Rahmen des Körpergleichgewichts besäße. Das erstinstanzliche Gericht ist der Einschätzung der Versicherung gefolgt und hat die Klage auf Invaliditätsentschädigung nach 10/10 Armwert abgewiesen. Das Berufungsgericht hat diese rechtsirrige Auffassung allerdings nicht mitgetragen. E setzte sich über die Einschätzung des Sachverständigen, ohne die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens mit der Begründung hinweg, dass die Einschätzung der vollen Funktionsunfähigkeit des Armes einer rechtlichen Bewertung unterliegt und keiner besonderen medizinischen Fachkenntnisse bedarf! „...Nach dem Wortlaut des § 7 I 2a AUB 88 fallen die dort ausgeworfenen Prozentsätze bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit der im einzelnen aufgeführten Körperteile an. Mithin wird die Funktionsunfähigkeit dem Verlust gleichgesetzt. Diese Vorgabe liefe ins Leere, wenn von einer Funktionsunfähigkeit nur dann ausgegangen werden könne, wenn ein anderer Arm gar nicht mehr existiert“

 

Verfahren:

Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes betrauen wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte telefonisch oder per Email. Bitte beachten Sie dabei ggf. bereits laufende Fristen!

Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären.

Die Kosten der Rechtsberatung und des Verfahrens muss im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung übernehmen, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen -  für Sie kostenlos - die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung.

Falls Sie sich selbst vorab  bei Ihrer Rechtsschutzversicherung erkundigen, ob Ihre Sache vom Vertrag umfasst ist, beachten Sie bitte folgendes: Versicherungsrechtliche Beratungen bzw. Auseinandersetzungen sind regelmäßig in allen Arten von Rechtsschutzverträgen enthalten, so lange der Vertrag nicht auf eine bestimmte Sparte (z.B. nur Arbeitsrechtsschutz) beschränkt ist. Das Kriterium für die Gewährung von Beratungs- bzw. Vertretungsrechtsschutz ist allein, ob ein sog. Leistungsfall für die Rechtschutzversicherung gegeben ist, der immer dann vorliegt, wenn die Gegenseite (also Ihre Unfallversicherung) gegen ihre Rechtspflichten verstoßen hat. Dieser Verstoß kann beispielsweise bereits in einer schleppenden Regulierung oder einer zu niedrigen Vorschussleistung liegen!

Beachten Sie weiterhin, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Sie weder auf eine telefonische „Beratungshotline“ verweisen noch Ihnen glaubend machen dürfen, Sie müssten der ggf. ausgesprochenen  Empfehlung von bestimmten Anwälten Folge leisten. Diese Empfehlungen von Rechtsschutzversicherungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung des Rechtsanwalts, sondern allein daran, ob dieser  bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt allein der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen!

Durch die Beauftragung eines Anwalts der nicht an Ihrem Wohnsitz praktiziert, entstehen Ihnen keine Mehrkosten. Allein im Prozessfall können Mehrkosten (Reisekosten des Anwalts) – die die Versicherung u.U. nicht übernehmen muss – entstehen. Dies ist jedoch sehr selten der Fall, da die Versicherten meist selbst nicht am Sitz der Versicherung wohnen, wo diese aber  i.d. R. verklagt werden muss.

Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Beachten Sie weiterhin: für den Fall einer erfolgreichen anwaltlichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen!

 

Ansprechpartner Dez.

Personenersicherungsrecht/ Unfallversicherungsrecht:

 

Rechtsanwalt Jörg Büchner

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Rechtsanwalt Stefan Zeitler

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Fax:     030/ 23 00 42 30

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