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Rechtsschutzversicherung

BAG: Fristlose Kündigung wegen eines Skiurlaubs während Arbeitsunfähigkeit ist gerechtfertigt

2.3.2006 : Arbeitsrecht

Urteil Bundesarbeitsgericht vom 02.03.2006 Az. 2 AZR 53/05

 

Sachverhalt:

 

Der beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen ( MDK ) angestellte Kläger, der wegen Symptomen einer Meningoenzephalitis ( Hirnhautentzündung ) arbeitsunfähig krank geschrieben war, fuhr während dieser Krankschreibung gleichwohl in den geplanten Skiurlaub in die Schweiz, ohne seinen Arbeitgeber davon zu unterrichten. Während des Skiurlaubs erlitt er einen Unfall, was die Dauer seiner Krankschreibung erheblich verlängerte. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos; gegen diese Kündigung wandte sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage an das zuständige Arbeitsgericht, welches der Klage zunächst stattgab. Das Landesarbeitsgericht hat dann die Klage aufgrund einer vom Arbeitgeber eingelegten Berufung abgewiesen. Die Revision des Klägers vor dem Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg.

 

Das Gericht führte in den Urteilsgründen u.a. aus, dass der Arbeitnehmer ein dem Arbeitsvertragszweck grob widersprechendes Verhalten an den Tag gelegt hätte, so dass die begangene Pflichtverletzung den Arbeitgeber sogar ohne Abmahnung berechtigt habe, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB auszusprechen.

 

 

Anmerkung Rechtsanwalt Richter:

 

Das Urteil des BAG zeigt erneut, dass es eine Reihe von Tatbeständen gibt, bei deren Vorliegen das Bundesarbeitsgericht auch die sofortige und fristlose Kündigung ohne Abmahnung durch den Arbeitgeber akzeptiert. Der Missbrauch von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann durchaus zu diesem Bereich gezählt werden, wenngleich hier wiederum stark differenziert werden muss.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass der Vorwurf gegenüber dem Arbeitnehmer als besonders schwerwiegend angesehen werden muss, da der Kläger als Gutachter beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen besonders hohen Anforderungen an Neutralität und Glaubwürdigkeit zu genügen hat, da es zu seinen wesentlichen beruflichen Aufgaben zählt, das Fehlverhalten von Arbeitnehmern in Hinblick auf das bescheinigte Krankheitsbild und damit die Berechtigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu überprüfen.

 

 

Verfahren:

Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email.

Die Anwaltskosten bzw. die Kosten des Klageverfahrens übernimmt  Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung.

Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen!

Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht.

 

Ansprechpartner/ Dezernat Arbeitsrecht:

 

Rechtsanwalt Stephan Richter

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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