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OLG Naumburg: Der Hinweis des Arztes, dass mit einem Dauerschaden zu rechnen sei, reicht nicht für eine Invaliditätsfeststellung nach AUB 61.
13.5.2004 : Unfallversicherung
OLG Naumburg, Urteil v. 13.05.2004 Der Hinweis des Arztes auf einem Rezeptvordruck, dass laut CT mit einem Dauerschaden zu rechnen sei, besagt nach allgemeinen Sprachverständnis nicht, dass dessen Eintritt damit tatsächlich festgestellt wurde, sondern allein, dass der Eintritt eines Dauerschadens möglich ist. Anmerkung Rechtsanwalt Büchner: Das Urteil zeigt einmal mehr die Gefahr auf, in der sich Versicherte im Zusammenhang mit der Invaliditätsfeststellung in der Privaten Unfallversicherung befinden! Selbst wenn der Versicherungsnehmer von der Unfallversicherung darauf hingewiesen wird, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres nach Unfall ärztlich festgestellt und innerhalb weiterer drei Monate geltend gemacht werden muss – was häufig genug gar nicht geschieht und wozu eine Versicherung nach derzeitiger Rechtsprechung auch regelmäßig nicht verpflichtet ist – befinden sich die Versicherten in dem Dilemma, dass sie nicht einschätzen können, welche Kriterien an eine ordnungsgemäße Invaliditätsfeststellung gerichtet werden. Im Regelfall weiß das aber auch der Arzt nicht, der die Invalidität zunächst dem Grunde nach feststellen soll (und vielleicht auch will). Im Ergebnis wird in einer Vielzahl von Fällen die Ausschlussfrist nicht eingehalten, nur weil die Formulierung des Arztes nicht eindeutig ist. Dies ist vom Arzt i.d.R. gar nicht gewollt, ein Versicherer, der um die Regulierung herum kommt, wird sich jedoch auf den Ablauf der Ausschlussfrist berufen. Es ist insofern genau zu prüfen, ob im Rahmen der Unfallregulierung die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Invaliditätsfeststellung innerhalb der Fristen erfüllt sind, um nicht am Ende möglicherweise leer auszugehen. Verfahren: Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes betrauen wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte telefonisch oder per Email. Bitte beachten Sie dabei ggf. bereits laufende Fristen! Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären. Die Kosten der Rechtsberatung und des Verfahrens muss im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung übernehmen, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen - für Sie kostenlos - die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung. Falls Sie sich selbst vorab bei Ihrer Rechtsschutzversicherung erkundigen, ob Ihre Sache vom Vertrag umfasst ist, beachten Sie bitte folgendes: Versicherungsrechtliche Beratungen bzw. Auseinandersetzungen sind regelmäßig in allen Arten von Rechtsschutzverträgen enthalten, so lange der Vertrag nicht auf eine bestimmte Sparte (z.B. nur Arbeitsrechtsschutz) beschränkt ist. Das Kriterium für die Gewährung von Beratungs- bzw. Vertretungsrechtsschutz ist allein, ob ein sog. Leistungsfall für die Rechtschutzversicherung gegeben ist, der immer dann vorliegt, wenn die Gegenseite gegen ihre Rechtspflichten verstoßen hat. Dieser Verstoß kann beispielsweise bereits in einer schleppenden Regulierung liegen. Beachten Sie weiterhin, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Sie weder auf eine telefonische „Beratungshotline“ verweisen noch Ihnen glaubend machen dürfen, Sie müssten der ggf. ausgesprochenen Empfehlung bestimmter Anwälte Folge leisten. Diese Empfehlungen von Rechtsschutzversicherungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung des Rechtsanwalts, sondern allein daran, ob dieser bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt allein der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen! Durch die Beauftragung eines Anwalts der nicht an Ihrem Wohnsitz praktiziert, entstehen Ihnen keine Mehrkosten. Allein im Prozessfall können Mehrkosten (Reisekosten des Anwalts) – die die Versicherung u.U. nicht übernehmen muss – entstehen. Dies ist jedoch sehr selten der Fall, da die Versicherten meist selbst nicht am Sitz der Versicherung wohnen, wo diese aber i.d. R. verklagt werden muss. Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Beachten Sie weiterhin: für den Fall einer erfolgreichen anwaltlichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen! Ansprechpartner Dezernat (Personen)-Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Jörg Büchner Fachanwalt für Versicherungsrecht Rechtsanwalt Stefan Zeitler Budapester Str. 43 10787 Berlin Tel.: 030/ 23 00 33 44 Fax: 030/ 23 00 42 30 Email: info@ra-buechner.de
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