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OLG Karlsruhe: Die in der Gliedertaxe enthaltene Wendung „Funktionsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk“ ist unklar.
14.10.2005 : Unfallversicherung
OLG Karlsruhe, Entscheidung v. 14.10.2005 ( 12 U 167/05 ) Anmerkung Mit dieser Entscheidung setzt das OLG Karlsruhe die Rechtsprechung des BGH zur Unklarheitenregel bei den Formulierungen „Hand im Handgelenk“ und „Fuß im Fußgelenk“ nunmehr auch auf die Begrifflichkeit „Arm im Schultergelenk“ um, was letztlich nur konsequent ist, jedoch von der Versicherungswirtschaft in der Regulierungspraxis weiterhin ignoriert wird. Im Klartext bedeutet das: Wenn eine unfallbedingte Verletzung i.E. zu einer Versteifung des Schultergelenks ( auch Einsteifung nach Arthrodese ) führt, gleichwohl der Arm im übrigen aber voll funktionsfähig bleibt, so ist nach Gliedertaxe der volle Armwert, also 70% zu entschädigen! Im Regelfall werden die von der Unfallversicherung beauftragten Gutachter bei einem derartigen Verletzungsbild maximal ½ (5/10) Armwert als Invaliditätsgrad ansetzen. Dies mag nach der Funktionslogik der Gliedertaxe sicher korrekt bemessen sein, jedoch kommt es in diesem Zusammenhang allein auf die juristische Bewertung der Formulierung in den AUB an, die sich die Versicherer zurechnen lassen müssen. Insofern ist eine Abrechnung durch die Versicherung in der beschriebenen Form abzulehnen. Verfahren: Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email. In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprochen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden. Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären. Die Kosten der Rechtsberatung bzw. des Verfahrens übernimmt im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung. Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Nach unseren Erfahrungen führt auch eine, häufig von Rechtschutzversicherern angebotene, kostenlose Telefonberatung für den Mandanten zu keinem befriedigenden Ergebnis, denn alle diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen! Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder (auch telefonische) Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Für den Fall einer erfolgreichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen! Ansprechpartner Dez. Personenersicherungsrecht/ Unfallversicherungsrecht: Rechtsanwalt Jörg Büchner Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Medizinrecht Rechtsanwalt Stefan Zeitler Fachanwalt für Versicherungsrecht Budapester Str. 43 10787 Berlin Tel.: 030/ 23 00 33 44 Fax: 030/ 23 00 42 30 EMail: info@ra-buechner.de
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