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OLG Celle: Bei Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit ist ein Sicherheitsabschlag von mindestes 20 Prozent erforderlich.
25.8.2005 : weitere Rechtsgebiete - Bußgeld- und OWi-Recht
OLG Celle, Beschluss v. 25.08.2005 Az. 222 Ss 196/05 Anmerkung RA Wegner, Fachanwalt für Verkehrsrecht Bei Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren soll bei guten Sichtverhältnissen, geringen Abstand zwischen dem vorausfahrenden PKW und dem Messfahrzeug (maximal ganzer Tachowert in Metern), ausreichend langer Nachfahrstrecke (mindestens fünffacher Abstand) und regelmäßiger Ablesung des Tachos in kurzen Abständen ein Sicherheitsabschlag von 20 Prozent ausreichend sein, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten einer solchen Messung auszugleichen. Für den Fall, dass die Behörden oder Gerichte diese Regel nicht beachten, was häufig genug geschieht, ist Widerspruch gegen den Bescheid anzuraten um so mehr, wenn die oben beschriebenen Idealfaktoren durch ungünstigere Verhältnisse (z.B. schlechte Sicht) beeinflusst werden: dann ist eine wesentlich höhere Toleranz erforderlich! Kosten/ Verfahren Im Rahmen der Vertretung im Bußgeld – bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren ist eine vorhandene Rechtsschutzversicherung sinnvoll, da die Anwaltskosten zumindest im sog. „Bagatellebereich“ schnell die Höhe der Geldbuße überschreiten. Eine entsprechende Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung wird durch unser Büro getätigt. Rechtsschutzversicherer gehen zunehmend dazu über, ihren Versicherten bestimmte Büros zu empfehlen. Häufig haben diese Empfehlungen jedoch nichts mit der Qualität des Anwaltsbüros zu tun, sondern werden regelmäßig allein deswegen ausgesprochen, weil der Versicherer Gebührenabkommen getroffen hat, in dem der Vertragsanwalt zusichert, erheblich unterhalb der gesetzlichen Gebührentatbestände mit der Rechtsschutzversicherung abzurechnen. Beachten Sie, daß Ihnen Ihr Rechtsschutzversicherungsvertrag das Recht auf die freie Wahl Ihres (Fach)Anwaltes zusichert. Sie brauchen sich insofern nicht auf die Empfehlung eines - für den Rechtsschutzversicherer "günstigen" Anwaltes - einzulassen. Sollten Sie Fragen haben, nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf, wir arbeiten bundesweit und sind im Rahmen eines unverbindlichen und kostenlosen Telefonats bereit die Verfahrensfragen vorab mit Ihnen zu klären! Ansprechpartner Dezernat Verkehrsrecht Rechtsanwalt Olaf Wegner Fachanwalt für Verkehrsrecht Mitglied AG Verkehrsrecht im DAV Budapester Str. 43, 10787 Berlin Tel.: 030/ 23 00 33 44 Fax: 030/ 23 00 42 3ß info@ra-buechner.de
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