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OLG Hamm: Das Ausschöpfen von Rechtsmitteln kann nicht als unlauter gelten, auch wenn durch die damit erreichte überlange Verfahrensdauer ein Fahrverbot wieder aufgehoben werden muss.

25.8.2005 : Verkehrsrecht

OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2005

Az. 2 Ss Owi 546/05

Das Ausschöpfen von Rechtsmitteln und Rechten durch einen Betroffenen kann grundsätzlich nicht als unlauter angesehen werden. Die dadurch entstehende Verfahrensverzögerung muss bei der Beurteilung der Frage, ob langer Zeitablauf der Erforderlichkeit des Fahrverbotes entgegensteht, berücksichtigt werden.

 

Anmerkung von Herrn Rechtsanwalt Wegner:

 

Die vorgestellte Entscheidung des Oberlandesgerichts hat für unsere Mandanten, gegen die ein Fahrverbot ausgesprochen worden ist, durchaus praktische Relevanz.

Durch die ständige obergerichtliche Rechtsprechung ist abgesichert, dass ein zu langer Zeitablauf zwischen dem Verstoß und der Verurteilung aufgrund des Verstoßes (Regelwert zwei Jahre!) ein bereits ausgesprochenes Fahrverbot wieder entfallen lässt. Dass heißt, auch wenn der Verstoß schließlich in Rechtskraft erwächst, muss das Fahrverbot gleichwohl aufgehoben werden, was für viele unserer Mandanten ein akzeptables Ergebnis darstellt, da das Fahrverbot häufig erhebliche Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat - z.T. in existenzbedrohener Art und Weise.

 

Bisher haben die Gerichte aber gleichfalls entschieden, dass sich ein Verkehrssünder auf diese Regelung nicht berufen kann, wenn er subjektiv auf eine unlautere Verzögerung des Rechtsmittelverfahrens abgezielt hat. Das OLG Hamm hat nunmehr unmissverständlich klargestellt, dass die Ausschöpfung von Rechtsmitteln jedenfalls kein unlauteres Mittel der Verfahrensverzögerung darstellt.

 

Verfahren:

Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email. In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprochen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden.

Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären.

Die Kosten der Vertretung übernimmt im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung.

Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Nach unseren Erfahrungen führt auch eine, häufig von Rechtschutzversicherern angebotene, kostenlose Telefonberatung für den Mandanten zu keinem befriedigenden Ergebnis, denn alle diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen!

Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder (auch telefonische) Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Für den Fall einer erfolgreichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen!

 

Ansprechpartner

Rechtsanwalt Olaf Wegner

Mitglied AG Verkehrsrecht im DAV

Döbelner Str. 5, 12627 Berlin

Budapester Str. 43, 10787 Berlin

Tel.: 030/ 99 28 98 98

Fax: 030/ 99 28 98 91

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