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Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2006: Erhöhung der Bezugsgröße bundeseinheitlich um 35 EUR
31.10.2005 : Gesetzliche Rentenversicherung
Nach dem Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2006 wird die so genannte Bezugsgröße, von der zahlreiche andere Sozialversicherungs-Rechengrößen abgeleitet werden (z. B. Einkommensgrenze für die Familienversicherung, Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für behinderte Menschen) im kommenden Jahr sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern um jeweils 35 EUR im Monat erhöht. Sie beträgt damit in den alten Bundesländern (einschließlich West-Berlin) 2 450 EUR und in den neuen Bundesländern (einschließlich Ost-Berlin) 2 065 EUR; für die Belange der Kranken- und Pflegeversicherung gilt allerdings bundeseinheitlich die West-Grenze. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Renten- und Arbeitslosenversicherung soll zum 1. Januar 2006 in den alten Bundesländern (einschließlich West-Berlin) von 5 200 EUR auf 5 250 EUR angehoben werden, während sie in den neuen Bundesländern (einschließlich Ost-Berlin) unverändert bei 4 400 EUR bleibt. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung soll sich zum 1. Januar 2006 bundeseinheitlich von 3 525 EUR auf 3 562,50 EUR erhöhen. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze der Krankenversicherung steigt zum 1. Januar 2006 von 46 800 EUR auf voraussichtlich 47 250 EUR. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren, wird zum 1. Januar 2006 von 42 300 EUR auf 42 750 EUR angehoben. Sowohl die allgemeine als auch die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gelten bundeseinheitlich für die alten und die neuen Bundesländer.
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