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SG Dresden: Zentralstelle für Materialwirtschaft ist Forschungsinstitut im Sinne der 2. DB
11.7.2005 : Intelligenzrente DDR
SG Dresden: Zentralstelle für Materialwirtschaft ist Forschungsinstitut im Sinne der 2. DB, keine ingenieurtechnische Beschäftigung in den sog. Gleichstellungsbetrieben erforderlich und diese müssen auch nicht produktionsbezoge Aufgaben ausgeführt haben VEB (B) Rationalisierung Bauwesen ist Produktionsbetrieb der Industrie Urteil vom 11.07.2005 Az: S 19 RA 526/03 Aus dem Tatbestand: Der vorstehende Rechtsstreit wurde um die Frage geführt, ob die Beschäftigungszeiten des Klägers als Zeit der Zugehörigkeit zu der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz anzuerkennen sind. Der Kläger war in der Zeit vom 15.01.1968 bis zum 31.10.1968 und vom 19.05.1970 bis zum 31.12.1972 als Themenbearbeiter, Ingenieur für Rationalisierung bzw. Auftragsleiter im VEB Ingenieurbüro Bauwesen D ..., vom 01.01.1973 bis zum 31.12.1981 als Auftragsleiter im VEB (B) Rationalisierung Bauwesen D ..., vom 01.01.1982 bis zum 31.12.1989 als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Institut für Leichtbau und ökonomische Verwendung von Werkstoffen D ..., ab dem 01.01.1987 in der Zentralstelle für Materialökonomie des Ministeriums für Materialwirtschaft Dresden (ZfM) und vom 01.01.1990 bis zum 30.06.1990 als Abteilungsleiter in der ZfM beschäftigt war. Nachdem der Kläger die Klage hinsichtlich der Zeiten vor dem 01.01.1973 zurück genommen hatte, hat das Gericht für die übrigen Zeiten die begehrten Feststellungen dem Kläger vollumfänglich zugesprochen. Aus den Gründen: Das Gericht hatte zunächst zur sachlichen, d.h. funktionsmäßigen Voraussetzung zur Einbeziehung des Klägers Stellung zu nehmen. Dazu hat das Gericht wie folgt ausgeführt. „Er war am 30.06.1990 als Abteilungsleiter in der ZfM beschäftigt und hat dabei eine seiner Ausbildung zum Ingenieur entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Ein Nichteinbezogener wird bundesrechtlich auf Grund seiner wirklich ausgeübten Beschäftigung nur dann von dem Zusatzversorgungssystem der VO-AVItech erfasst, wenn seine Beschäftigung sich nach Inhalt, Qualität und Umfang im Wesentlichen als Betätigung einer der in § 1 Absatz 1 Satz 1 der 2. DB genannten herausgehobenen beruflichen Qualifikationen erweist. Es reicht also nicht, dass jemand eine in § 1 Absatz 1 Satz 1 der 2. DB genannte Berufsbezeichnung führen durfte, vielmehr musste auch die Beschäftigung in der Ausübung des besonders qualifizierten Berufes bestehen. Z.B. hat ein als Pförtner eingesetzter Diplomingenieur durch die Arbeit als Pförtner keine Zugehörigkeitszeit zurückgelegt (BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 36/01 R -). Nach Auffassung des BSG sollen in das Versorgungssystem grundsätzlich nur solche Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, also diejenigen, die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion förderten (BSG, Urteil vom 31.03.2004 – B 4 RA 31/03 R –). Diese Rechtsprechung ist im Bereich der gemäß § 1 Absatz 2 der 2. DB gleichgestellten Einrichtungen nicht ohne Weiteres anwendbar, da es sich bei diesen überwiegend um keine mit der Produktion befassten Einrichtungen handelt. Die sachlichen Voraussetzungen im Bereich der gleichgestellten Einrichtungen sind daher nach Auffassung der Kammer dann erfüllt, wenn die Beschäftigung entsprechend der Qualifikation den jeweiligen Zweck der Einrichtung förderte (vgl. BSG, Urteil vom 26.10.2004 – B 4 RA 40/04 R –). Der Kläger war am 30.06.1990 Abteilungsleiter einer Forschungsabteilung des ZfM. Hierbei hatte er, wie er in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig geschildert hat, die Materialökonomie im Bereich des Bauwesens zu bearbeiten. Die Forschungsarbeit bezog sich auf die technische Ausarbeitung des Materialeinsatzes im Bereich des Bauwesens. Es handelte sich um Tätigkeiten, die der Kläger nur auf Grund seiner ingenieurtechnischen Ausbildung ausführen konnte. Folglich entsprach die Tätigkeit seiner Qualifikation und förderte den Forschungszweck, den die ZfM verfolgte. Damit hat er am Stichtag des 30.06.1990 die sachliche Voraussetzung für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz erfüllt.“ Sodann war über die betriebliche Voraussetzung zu entscheiden. Dazu hat das Gericht wie folgt ausgeführt. „Die ZfM, in der der Kläger am 30.06.1990 tätig war, war ein einem volkseigener Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 VO-AVItech in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der 2. DB, so dass auch die betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Die ZfM war nach der Überzeugung der Kammer, die sie sich auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen gebildet hat, ein Forschungsinstitut im Sinne des § 1 Absatz 2 der 2. DB. Ein Forschungsinstitut im Sinne des § 1 Absatz 2 der 2. DB ist eine Forschung betreibende selbständige Einrichtung der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung ist. Zu den als Forschungsinstitute gleichgestellten Betrieben gehören vor allem volkseigene (Kombinats-)Betriebe, die nicht Produktionsbetriebe waren, aber deren Aufgabe die Forschung und Entwicklung war (BSG, Urteil vom 26.10.2004 – B 4 RA 40/04 R –). Demnach muss ein Forschungsinstitut nicht zwingend einem volkseigenen (Kombinats-)Betrieb angehören. Vielmehr reicht es aus, dass es der Wirtschaft – und nicht der von dem Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG umfassten unabhängigen Wissenschaft – zuzuordnen ist und seinem Hauptzweck nach zweck- und betriebsbezogene Forschung und Entwicklung betrieb. Dies ist hinsichtlich der ZfM der Fall. Die ZfM war dem Ministerium für Materialwirtschaft unterstellt, § 1 Absatz 2 der Gründungsanweisung vom 03.12.1986. Bereits daraus ergibt sich ein starker Wirtschaftsbezug. Aber auch aus den einzelnen Aufgaben, die in § 2 der Gründungsanweisung aufgeführt sind und in den weiteren vorliegenden Unterlagen bestätigt werden, lässt sich zur Überzeugung der Kammer ein unmittelbarer Bezug auf die wirtschaftliche Anwendung der Forschung in der ZfM ablesen. Die ZfM verfolgte demnach keinesfalls freie Wissenschaft wie die der Anwendung des Zusatzversorgungssystems Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG unterworfenen unabhängigen wissenschaftlichen Institute, sondern anwendungsbezogene Forschung im Dienste der Materialwirtschaft. Es kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang der Forschungszweck eines Forschungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 2 der 2. DB tatsächlich produktionsbezogen sein muss. Eine Beschränkung der gleichgestellten Forschungsinstitute auf solche mit Produktionsbezug ergibt sich weder aus dem Wortlaut der 2. DB noch aus der Rechtsprechung des BSG (so aber wohl SG Dresden, Urteil vom 17.08.2005 - S 8 RA 974/03 -). Die ZfM war nämlich ein Forschungsinstitut mit einem ausreichenden Produktionsbezug. Wie sich aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere § 2 der Gründungsanweisung vom 03.12.1986 entnehmen lässt, oblagen der ZfM verschiedene wissenschaftliche, anwendungsbezogene Forschungsaufgaben auf dem Gebiet der Materialökonomie. Durch die Materialökonomie wurden in der DDR alle Effekte der Funktionserfüllung und Reproduktion der Rohstoffe und Materialien erfasst, die direkt oder indirekt zur Senkung des Materialaufwandes der gesellschaftlichen Produktion bei gleichzeitiger Sicherung einer planmäßigen Erhöhung der Gebrauchswerte und zur rohstoff- und materialseitigen Gewährleistung eines stabilen, dynamischen Wirtschaftswachstums führten. Sie wurde durch vielfältige Einzelprozesse, vor allem durch Wissenschaft und Technik, realisiert (Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, 7. Auflage Berlin 1988, Stichwort: "Materialökonomie", S. 617). Zur Überzeugung der Kammer steht damit fest, dass es sich bei der Material"ökonomie" in der DDR entgegen ihrem möglicherweise auf den ersten Blick als irreführend erscheinenden Namen nicht um eine Disziplin handelte, die vorrangig der Ökonomie zuzuordnen ist. Sie hatte vielmehr, wie auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hatte, im Wesentlichen die technische Komponente des Materialeinsatzes zu bearbeiten. Technische Fachleute für Materialeigenschaften hatten in Rahmen der Materialökonomie über den Einsatz bewährter oder neuer Materialien in der Produktion zu befinden. Der ökonomische Bezug wurde dadurch hergestellt, dass durch die Bewertung der Effektivität des Materialeinsatzes eine "Intensivierung der gesellschaftlichen Produktion" (Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, aaO) erreicht werden sollte. Damit hatte die Materialökonomie einen Bezug zur Volkswirtschaft, ohne dass sie selbst als wirtschaftliche Disziplin einzuordnen wäre. Die ZfM war damit im Ergebnis der Ermittlungen des Gerichts hauptsächlich wissenschaftlich forschend auf dem Gebiet der Materialökonomie, einer materialtechnischen Disziplin mit direktem Produktionsbezug tätig. Diese Forschung war zweck- und betriebsbezogen, so dass alle Voraussetzungen dafür, sie als Forschungsinstitut im Sinne des § 1 Absatz 2 der 2. DB einstufen zu können, erfüllt sind. Da der Kläger somit am 30.06.1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz erfüllt, ist der Anwendungsbereich des § 1 AAÜG eröffnet. Zum im wesentlichen gleichen Ergebnis kam das Gericht hinsichtlich des Instituts für Leichtbau und ökonomische Verwendung von Werkstoffen D ... (IfL). Das IfL war in Teilbereichen Rechtsvorgänger des ZfM und betrieb nach den Feststellungen des Gerichts Grundlagen- und Anwendungsforschung auf dem Gebiet des Leichtbaus in allen Industriebereichen. Auch für die Zeit der Beschäftigung beim VEB (B) Rationalisierung Bauwesen D … hat das Gericht die Beklagte zur Feststellung der begehrten Zugehörigkeit verurteilt und damit auch für diese Zeit die Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung als gegeben angesehen. Es hat dazu ausgeführt. „Der VEB (B) Rationalisierung Bauwesen D ... war ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können nur VEBs, die organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet waren und deren Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung oder Produktion von Sachgütern ausgerichtet war, als volkseigene Produktionsbetriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 der 2. DB bezeichnet werden (BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 -). Der VEB (B) Rationalisierung Bauwesen D ... verfolgte den Hauptzweck industriellen Produktion von Sachgütern. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Begründung des Beschlusses zur Bildung des Betriebes und den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die der Kammer glaubwürdig erschienen, da sie inhaltlich von den vorliegenden Unterlagen bestätigt werden. Demnach widmete sich der VEB (B) Rationalisierung Bauwesen D ... zwar einerseits der Instandsetzung von Baumaschinen, was nicht als Produktion im Sinne der BSG-Rechtsprechung anzusehen ist. Andererseits und zum überwiegenden Teil, so dass dies dem Betrieb das Gepräge gab, verfolgte er jedoch den Zweck der Entwicklung und Herstellung von Rationalisierungsmitteln für das Bauwesen in Einzelanfertigung, Klein- und Großserien. Zur Überzeugung der Kammer erfolgte diese Produktion in industrieller und nicht handwerklicher Form. Der Kläger selbst leitete in diesem Produktionsbetrieb die Entwicklung neuer Rationalisierungsmittel und Erforschung neuer Techniken für die Produktion und förderte folglich mit seiner "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess in der Forschung und bei der Produktion. Er erfüllt im genannten Zeitraum also die sachliche und die betriebliche Voraussetzung für die Einbeziehung.“ Anmerkung der Redaktion: Das Urteil des Sozialgerichts Dresden beschäftigt sich mit der Frage, welche Einrichtungen als sog. Forschungsinstitute i.S.d. sog. Gleichstellungsverordnung zu betrachten sind. Vom beklagten Rentenversicherungsträger wird regelmäßig versucht glaubend zu machen, dass es sich dabei allein Institute der Industrie oder des Bauwesens handeln kann. Dieser Argumentation widerspricht das SG Dresden unserer Meinung nach völlig zu recht und sieht insofern die Zentralstelle für Materialwirtschaft ist Forschungsinstitut an. Des weiteren hat das Gericht obiter dicta ausgeführt, dass zu den gleichgestellten Forschungsinstituten nicht nur solche zu zählen sind, die „produktionsbezogen“ tätig waren. Eine solche Voraussetzung sei weder aus der Versorgungsordnung, noch aus der BSG-Rechsprechung ableitbar. Damit stellt sich die hier entscheidende Kammer sehr deutlich gegen eine andere Kammer des selben Gerichts, die eine solche Vorraussetzung aus der Versorgungsordnung erkannt haben will. Aufgrund der vorgegebenen Klagekonstellation hatte sich das Gericht auch mit der betrieblichen Qualifizierung des VEB (B) Rationalisierung Bauwesen D ... auseinander zu setzen. Es hat dabei zu dem Schluss gekommen, dass dieser Betrieb als Hauptzweck die Entwicklung und Herstellung von Rationalisierungsmitteln für das Bauwesen in Einzelanfertigung, Klein- und Großserien verfolgte und das als industriellen Produktion von Sachgütern anzusehen ist. Von der Beklagten wird auch dies regelmäßig in Abrede gestellt, häufig genug lediglich unter Verweis auf die Einordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR. Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig, über die Berufung wird das Sächsische Landessozialgericht Chemnitz zu befinden haben. Verfahren: Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email. In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprochen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden. Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch zu besprechen. Die Kosten des Klageverfahrens übernimmt zumindest teilweise Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung. Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen! Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Ansprechpartner: Dezernat Rentenrecht / Zusatzversorgungssysteme Rechtsanwalt Jörg Büchner Fachanwalt für Versicherungsrecht Budapester Str. 43 10787 Berlin Tel.: 030/ 23 00 33 44 Fax: 030/ 23 00 42 30 EMail: info@ra-buechner.de
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