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BSG: Diplomchemiker erhalten keine Leistungen aus der ALtersversorgung Technische Intelligenz
18.9.2001 : Intelligenzrente DDR
Das Bundessozialgericht (BSG) urteilte am 12. Juni 2001 (B 4 RA 107/00 R), dass in der ehemaligen DDR-Industrie tätige Chemiker keinen Anspruch auf rentensteigernde Zusatzversorgungszeiten haben, wenn sie zuvor keine Versorgungszusage erhielten. Gegen dieses Urteil ist jetzt Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG 1 BvR 1557/01) anhängig. Die "Zusatzversorgung der technischen Intelligenz" wurde in der DDR eingeführt, um Spezialisten mit einem technischen oder naturwissenschaftlichen Hoch- oder Fachschulabschluss an die volkseigenen Betriebe zu binden. Diese Ansprüche wurden nach der Wiedervereinigung in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik überführt. Nach der BSG-Rechtsprechung kommen auch Ingenieure mit einem Hochschul- oder Fachhochschulabschluss in den Genuss dieser Zusatzversorgung, die keine direkte Zusage erhalten hatten. Voraussetzung ist, dass damals eine Tätigkeit ausgeübt wurde, die grundsätzlich von der Versorgungsordnung erfasst war. Gleiches trifft nach BSG-Urteil vom 12. Juni 2001 (B 4 RA 117/00 R) auch für Ingenieurökonomen zu, aber eben nach wie vor nicht für Chemiker und andere Naturwissenschaftler. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die willkürliche DDR-Praxis bei der Vergabe von Versorgungszusagen, die viele, eigentlich versorgungsberechtigte Personen, "leer ausgehen" ließ. Das BSG wollte nach eigener Aussage diese Willkür eigentlich korrigieren. Insofern ist es umso bedauerlicher, dass die Chemiker-Entscheidung vom 12. Juni 2001 in Widerspruch zu dieser Absicht steht. Denn Chemiker und andere Naturwissenschaftler nahmen in der DDR-Industrie vergleichbare und sogar identische Aufgaben wahr wie Ingenieure und Ingenieurökonomen. Trotz quasi höherer Qualifikation sollen Sie nach dem BSG Urteil keinen Zugang zum Versorgungssystem Nr. 1 Technische Intelligenz haben. Der Zugang zum Versorgunsgssystem Nr. 4 Wissenschaftliche Intelligenz bleibt ebenso verwehrt, da diese Personengruppe Beschäftigung in DDR-Produktionsbetrieben und nicht in wissenschaftlichen Einrichtungen ausgeübt hatte. Wir empfehlen, die Ansprüche gegen die BfA gleichwohl zu verfolgen. Nach Auskunft vom März 2004 des Bundesverfassungsgerichts ist auf absehbare Zeit nicht mit einer Entscheidúng über die anhängige Verfassungsbeschwerde zu rechnen.
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