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BSG: VEB Bau- und Montagekombinat Ost ( BMK-Ost ) ist ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens
17.2.2005 : Intelligenzrente DDR
Beschluss Bundessozialgericht vom 17.02.2005 Az.: B 4 RA 253/04 B vorgestellt von Rechtsanwalt Jörg Büchner Fachanwalt für Versicherungsrecht Die BfA erhob in vorliegendem Rechtsstreit Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. September 2004, mit welchem dieses den Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung des VEB Bau- und Montagekombinat Ost ( BMK-Ost ) als einen, in die Altersversorgung der Technischen Intelligenz einbeziehungsfähigen Produktionsbetrieb des Bauwesens der DDR anerkannte. Die BfA lehnte die Anerkennung als Baubetrieb bisher ab, weil es sich beim VEB BMK Ost angeblich nicht um einen Produktions- sondern um einen Projektierungsbetrieb gehandelt habe. Das Sozialgericht (SG) hatte der Klage des Versicherten bereits stattgegeben. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat die Berufung der BfA zurückgewiesen und u.a. ausgeführt: Die Tätigkeit des Klägers als Ingenieur in einem Projektierungsbetrieb des Bauwesens sei Teil eines Produktionsbetriebs gewesen. Es sei sachfremd diese Tätigkeit nicht als zur Bauproduktion gehörig anzusehen. Die BfA wandte sich an das Bundessozialgericht mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg. Als Revisionszulassungsgrund macht sie allein den Verfahrensmangel einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht, auf dem das Urteil des LSG beruhen soll, geltend. Das BSG hat die Beschwerde der BfA nunmehr als unzulässig verworfen und führt aus, dass die Beschwerde nur dann auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht gestützt werden kann, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dies hat die BfA jedoch nicht dargelegt. Im Gegenteil, sie hat nicht einmal behauptet, einen Beweisantrag gestellt zu haben und trug lediglich vor, das LSG habe die erforderlichen Beweismittel, wie einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft und das Statut des Kombinats, nicht beigezogen. Im übrigen rügte sie eine fehlerhafte Anwendung des § 1 AAÜG. Eine (behauptete) Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG in der Hauptsache – so das BSG - ist jedoch kein Revisionszulassungsgrund. Anmerkung der Redaktion: Das Urteil des LSG Baden-Württemberg ist rechtskräftig; jedoch ist zu beachten, dass das Bundessozialgericht in der Sache nicht entschieden hat. Wie die Frage der Einordnung von sog. Projektierungsbetrieben im Ergebnis durch das BSG entschieden wird, bleibt abzuwarten. Die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg zumindest lässt erkennen, dass sich das Gericht vom gesunden Menschenverstand hat leiten lassen, indem es die Erwägung der BfA, bei einem Projektierungsbetrieb in einem Baukombinat könne es sich nicht um einen Baubetrieb handeln, als sachfremd bezeichnete. Verfahren: Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email. In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprochen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden. Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch zu besprechen. Die Kosten des Klageverfahrens übernimmt zumindest teilweise Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung. Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen! Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Ansprechpartner: Dezernat Rentenrecht / Zusatzversorgungssysteme Rechtsanwalt Jörg Büchner Fachanwalt für Versicherungsrecht Budapester Str. 43 10787 Berlin Tel.: 030/ 23 00 33 44 Fax: 030/ 23 00 42 30 EMail: info@ra-buechner.de
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