|
BGH: Fristenregelung zur Feststellung und Geltendmachung von Invaliditätsansprüchen nach AUB 94 genügt den Anforderungen des Transparenzgebotes
23.2.2005 : Unfallversicherung
BGH, Urteil vom 23.02.2005 vorgestellt von Rechtsanwalt Jörg Büchner Fachanwalt für Versicherungsrecht Mit der Entscheidung bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung zu den Fristen in den Bedingungen der Unfallversicherer zur Feststellung und Geltendmachung der Invalidität. Sie verstoßen nach Auffassung des Gerichts nicht gegen die Grundsätze der Transparenz und sind daher weiter anwendbar. Dabei sind diese sind für den Versicherungsnehmer äußerst tückisch, regeln sie doch, dass innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Unfall (meist ein Jahr) eine Invalidität ärztlich festgestellt und innerhalb eines weiteren Zeitraums ( meist drei Monate) dieser gegenüber der Versicherung geltend gemacht werden muss. Was das im einzelnen bedeutet, wird von der Versicherung häufig nicht erklärt, sondern oft wird der Versicherte nach seiner Unfallanzeige von der Versicherung nur schriftlich mit einem Satz auf diese Vorschrift hingewiesen. Nach unserer Erfahrung glaubten viele Mandanten gleichwohl, die Versicherung werde sich um die Feststellung der Invalidität kümmern bzw. die behandelnden Ärzte hätten das bereits getan, was sich oft als Trugschluss herausstellte. Selbst wenn der behandelnde Arzt bereits einen Fragebogen der Versicherung ausgefüllt und an diese zurückgeschickt hat, muss das nicht bedeuten, dass er darin unzweifelhaft eine dauerhafte Invalidität bestätigt hat, wie es die Bedingungen fordern. Die Versicherung muss auf diese Tatsache nicht erneut hinweisen, sondern kann dann warten, bis die Fristen der Feststellung und Geltendmachung verstrichen sind und sich dann auf Leistungsfreiheit berufen. Zu beachten ist jedoch, dass das vorgestellt Urteil des BGH nur bedeutet, dass die Fristenregelung der Feststellung und Geltendmachung der Invalidität in den AUB 94 nicht zu beanstanden ist, was nicht bedeutet, dass es nicht zahlreiche Fälle gibt, in denen sich ein Versicherer gleichwohl nicht auf die „harten Fristen“ des § 7 AUB 94 berufen kann. Eine Konsultation bei einem Fachanwalt für Versicherungsrecht scheint in derartigen Fällen angebracht. Verfahren: Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email. In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprochen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden. Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären. Die Kosten der Rechtsberatung bzw. des Verfahrens übernimmt im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung. Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Nach unseren Erfahrungen führt auch eine, häufig von Rechtschutzversicherern angebotene, kostenlose Telefonberatung für den Mandanten zu keinem befriedigenden Ergebnis, denn alle diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen! Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder (auch telefonische) Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Für den Fall einer erfolgreichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen! Ansprechpartner Dez. Personenersicherungsrecht/ Unfallversicherungsrecht: Rechtsanwalt Jörg Büchner Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Medizinrecht Rechtsanwalt Stefan Zeitler Fachanwalt für Versicherungsrecht Budapester Str. 43 10787 Berlin Tel.: 030/ 23 00 33 44 Fax: 030/ 23 00 42 30 EMail: info@ra-buechner.de
Druckerfreundliche Version
Seite weiterempfehlen
|