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Sozialgericht Berlin: VEB Robotron Vertrieb Berlin war ein volkseigener Produktionsbetrieb

9.11.2004 : Intelligenzrente DDR

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 09.11.2004

 

Das Sozialgericht Berlin hatte in dem vorgestellten Urteil darüber zu entscheiden, ob es sich bei einem Kombinatsbetrieb des VEB Kombinat Robotron, hier dem VEB Robotron-Vertrieb-Berlin um einen sog. volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt hat und somit über die Frage, ob eine Einbeziehung des Versicherten– welcher in dem Betrieb als Ingenieur gearbeitet hat – in das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 - Technische Intelligenz – in Betracht kommt.

 

Bei der Prüfung, ob vorliegend von einem sog. „Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens“ auszugehen ist, ging das Gericht von der Definition aus, welche das Bundessozialgericht in seiner ständigen Rechtsprechung verwendet, nämlich dass nur solche Betriebe in das Zusatzversorgungssystem der Technischen Intelligenz der DDR einzubeziehen waren, welche organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet waren und deren Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (sog. „Fordistisches Produktionsmodell“) von Sachgütern ausgerichtet war (BSG vom 09.04.2002, B 4 RA 41/01 R).

 

Das Gericht legte bei seiner Entscheidung ebenfalls die Entscheidung des BSG vom 27.07.2004 (B 4 RA 11/04) zugrunde, in dem das Bundessozialgericht die Feststellungen des Sächsischen Landessozialgerichts bestätigte, welches entschieden hatte, dass es sich bei dem VEB Robotron-Vertrieb-Dresden um keinen Produktionsbetrieb i.S. der Versorgungsordnung der DDR (Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der Technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.05.1951) gehandelt haben soll.

 

Gleichwohl und in Kenntnis der BSG Rechtsprechung entschied dass Gericht, dass der VEB Robotron-Vertrieb-Berlin ein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung gewesen ist. Es stützte sich dabei auf das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, in der sich bestätigte, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit des Betriebes in der Fertigung von Sachgütern bestanden hat. Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass sich der Vortrag der Beklagten (BfA) allein auf – widerlegbare – Indizien stützte, welcher die Auffassung des Gerichts nicht zu ändern vermochte. So sei der Name des Betriebes Robotron-Vertrieb ebenso nur ein Indiz für den Schwerpunkt der Tätigkeit wie die Zuordnung im Statistischen Betriebsregister der DDR unter die Wirtschaftsgruppe „Reparatur und Montage“.

 

Anmerkung:

 

Im Ergebnis zeigt das Urteil des SG Berlin, welches sich sogar in völliger Übereinstimmung mit den vom BSG aufgestellten Rechtsprechungsgrundsätzen befindet, wie sehr es im Ergebnis darauf ankommt, den Charakter des Betriebes im Detail aufzuklären.

 

Die von der BfA regelmäßig angeführten Pauschalargumente der Wirtschaftsgruppenzuordnung bzw. der Zuordnung zu einem bestimmten Ministerium der DDR oder ähnliche Tatsachen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des BSG bloße Indizien, welche durch einen qualifizierten Vortrag widerlegt werden können. Dies ist im vorliegenden Rechtsstreit gelungen, was das Gericht nach unserer Auffassung überzeugend dargelegt hat.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, so dass abzuwarten bleibt, welche Rechtsauffassung das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zu dieser Frage vertritt.

 

Verfahren:

Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email.

In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können die wesentlichen Fragen zum Fall vor besprechen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden.

Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch zu besprechen.

Die Kosten des Klageverfahrens übernimmt zumindest teilweise Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung.

Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen!

Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht.

 

Ansprechpartner:

 

Dezernat Rentenversicherungsrecht/

Sozialversicherungsrecht

 

Rechtsanwalt Jörg Büchner

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Budapester Str. 43

10787 Berlin

 

Tel.:     030/ 23 00 33 44

Fax:     030/ 23 00 42 30

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