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SG Berlin: Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung ist als Konstruktionsbüro im Sinne der 2. DB anzusehen.
26.7.2005 : Intelligenzrente DDR
Sozialgericht Berlin, Entscheidung vom 25.07.2005 Mit dem Urteil, welches noch nicht in der Urteilsbegründung vorliegt, hatte das Sozialgericht Berlin über den Charakter des Kombinatsbetriebes Forschung und Projektierung im VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie zu entscheiden. Zwar sah das Gericht den selbständigen Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung nicht als einen volkseigenen Produktionsbetrieb an, jedoch schloss es sich unserem Vortrag insofern an, dass der Betrieb als Konstruktionsbüro im Sinne der sog. Gleichstellungsverordnung anzusehen ist, so dass eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Nr. Technische Intelligenz zu erfolgen hatte. Ein weiterer Schwerpunkt der Auseinandersetzung ist die nach wie vor die ungeklärte Frage, inwieweit sog. Projektierungsbetriebe in das Zusatzversorgungsystem Nr. 1 Technische Intelligenz einzubeziehen sind. Bisher lehnt die BfA die die Einbeziehung eines von ihr als Projektierungsbetrieb qualifizierten Betriebes regelmäßig ab, mit wechselnden Begründungen. Jedoch gibt es auch in diesem Bereich bereits Rechtsprechung des Baden-Württembergischen LSG, welches sich klar für die Einbeziehung eines als Projektierungsbetrieb qualifizierten Betriebes ausspricht. Verfahren: Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email. In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprochen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden. Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch zu besprechen. Die Kosten des Klageverfahrens übernimmt zumindest teilweise Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung. Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen! Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Ansprechpartner: Dezernat Rentenrecht / Zusatzversorgungssysteme Rechtsanwalt Jörg Büchner Fachanwalt für Versicherungsrecht Budapester Str. 43 10787 Berlin Tel.: 030/ 23 00 33 44 Fax: 030/ 23 00 42 30 EMail: info@ra-buechner.de
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