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Verdachtsdiagnose: Keine Anzeigepflicht bei 18 Monate zurückliegender Diagnose einer möglichen Entzündung des Zentralnervensystems
12.3.2003 : Berufsunfähigkeitsversicherung
Urteil Langericht Mainz vom 12.03.2003, Az. 9 O 114/01 Den Versicherungsnehmer trifft keine Pflicht, eine achtzehn Monate vor Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ihm bekannt gegebene (Verdachts-) Diagnose einer möglichen Entzündung des zentralen Nervensystems anzugeben, wenn er von der zusätzliche Diagnose Multiple Sklerose keine Kenntnis hatte. Die klagende Versicherungsnehmerin – bei der Berufsunfähigkeit aufgrund MS eingetreten ist - hatte in ihrem Antrag die Frage nach Krankheiten etc. mit „nein“ beantwortet und die Frage, ob sie in den letzten fünf Jahren ärztlich untersucht worden sei, bejaht. Zur näheren Erläuterung hatte sie „Routineuntersuchung ohne Befund“ angegeben. Tatsächlich hatten sich vor 1 ½ Jahren minimale Spuren von Entzündungen im zentralen Nervensystem gefunden; jedoch sprachen diese nur kurzzeitig angetroffenen Symptome nicht typischerweise für eine Multiple Sklerose, an der die Klägerin drei Jahre nach Antragstellung tatsächlich erkrankte. Der behandelnde Arzt hatte der Klägerin gegenüber geäußert, dass sie möglicherweise an einer Entzündung des Nervensystems gelitten habe oder später wieder leiden könne und die Möglichkeit einer solchen Entzündung nicht ausgeschlossen werden könne. Er hatte ihr gegenüber jedoch auch erklärt, dass sie sich keine Gedanken machen brauche und sie mangels Ausfallerscheinungen keine ernsthafte Entzündung habe. Insbesondere hatte er der Versicherungsnehmerin gegenüber den Begriff Multiple Sklerose nie erwähnt. Das Landgericht lehnte sowohl das Recht der Versicherung auf Rücktritt als auch auf Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung ab, da die klagende Versicherungsnehmerin nicht zur Angabe einer möglichen Entzündung des zentralen Nervensystems verpflichtet gewesen sei. Anmerkung der Redaktion: Private Berufsunfähigkeitsversicherungen prüfen nachdem der Versicherungsnehmer einen Leistungsantrag gestellt hat (Versicherungsfall) sehr genau, ob möglicherweise eine unterlassene Angaben im Rahmen der Gesundheitsfragen bei Antragstellung die Möglichkeit eröffnen, einen Rücktritt vom Versicherungsvertrag auszusprechen oder gar die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu erklären. Mit beiden „Waffen“ sind Versicherungen üblicherweise schnell bei der Hand; wie die Überprüfung durch die Gerichte dann zeigt, häufig zu schnell. Das Landgericht Mainz hat im vorliegenden Urteil korrekt entschieden, dass die von der klagenden Versicherungsnehmerin bei Antragstellung nicht angegebene sog. Verdachtsdiagnose nicht zu einem Recht auf Rücktritt oder gar Anfechtung durch den Versicherer führt; insb. auch deshalb, weil der behandelnde Arzt die schließlich realisierte Erkrankung: Multiple Sklerose überhaupt nicht erwähnt hatte. Eine ähnliche Entscheidung hatte das OLG Düsseldorf bereits im Jahre 2000 getroffen, in dem es die Anfechtung einer Berufsunfähigkleitsversicherung wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung für rechtswidrig erachtete. Der Versicherungsnehmer hatte bei dieser Entscheidung eine die Verdachtsdiagnose eines Wirbelsäulenleidens nach nach einer im MRT festgestellten Bandscheibenprotrusion nicht angegeben. Verfahren: Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email. In einem ersten Telefonat können dann die wesentlichen Fragen zum Verfahren vorbesprechen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden. Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären. Die Kosten der Rechtsberatung und des Verfahrens übernimmt im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich die für Sie kostenlose Deckungsanfrage und die Abrechnung. Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen! Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Für den Fall einer erfolgreichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen! Ansprechpartner Dezernat (Personen)-Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Jörg Büchner Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Medizinrecht Rechtsanwalt Stefan Zeitler Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Medizinrecht Budapester Str. 43 10787 Berlin Tel.: 030/ 40 20 33 90 Fax: 030/ 23 00 42 30 Email: info@ra-buechner.de
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