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Kürzung der Renten im öffentlichen Dienst durch Umstellung der VBL-Versorgung
26.6.2003 : weitere Rechtsgebiete - VBL-Renten
Kürzung der Renten im öffentlichen Dienst durch Umstellung der VBL-Versorgung20.06.2003 : Renten- und Sozialversicherungsrecht
Viele Arbeiter und Angestellte des Öffentlichen Dienstes oder anderer tarifrechtlich gleichgestellter Einrichtungen erhalten in dieser Tage einen Bescheid über die sog. „Startgutschrift“ von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Bislang galt mit Eintritt in den Tarifbereich des Öffentlichen Dienstes die Zusage, dass die gesetzliche Rente durch eine Zusatzrente bis zu 91,75% des letzten Nettogehalts aufgestockt wird (Gesamtversorgung). Dieses System der Gesamtversorgung ist rückwirkend zum 31.12.2000 geschlossen und durch ein beitragsbezogenes Betriebsrentensystem abgelöst worden, das in der Zukunft generell zu niedrigeren Zusatzrenten führen wird.
Im Zuge der Umstellung erhalten die Arbeitnehmer die sog. Startgutschrift, die ihre in der bisherigen VBL erworbenen Anwartschaften in das neue System überführen soll. Tatsächlich aber ist die Startgutschrift - gemessen an den erworbenen Anwartschaften - meist erheblich gekürzt. Bei jenen, die einen besonderen Vertrauensschutz genießen (Versicherte in der VBL-West jenseits der 55) , beträgt die Kürzung ca. 5-20 %, bei allen anderen sogar ca. 20 – 40. Dies führt dazu, dass die zu erwartende Zusatzrente deutlich geringer ausfallen wird als erwartet.
Ursache dafür sind verschiedene Gesichtspunkte in der Systematik der Berechnung der Startgutschrift. In der Startgutschrift werden die Ansprüche auf die Zusatzrente auf Basis des Durchschnittsverdienstes der Jahre 1999 bis 2001, der Versicherungszeiten in der VBL und einer Schätzung der zu erwartenden gesetzlichen Rente berechnet. Diese Ansprüche werden jedoch weder verzinst noch dynamisiert. Bislang wurden die Ansprüche auf die Zusatzrente auf Basis der Nettogehälter der letzten drei Jahre vor dem Eintritt in den Ruhestand berechnet. Dieses letzte Nettogehalt ist wegen der jährlichen Lohnsteigerungen und infolge des beruflichen Aufstiegs fast immer das höchste Gehalt überhaupt gewesen. Die Schätzung der gesetzlichen Rente erfolgt für die Arbeitnehmer, die keinen Vertrauensschutz genießen, nach einem Näherungsverfahren, das in der Regel deutlich zu hohe Werte ermittelt. Dementsprechend wird die maximal erreichbare Zusatzrente deutlich zu niedrig beziffert. Die Startgutschrift rechnet auf Basis der Steuerklasse, die der Versicherte zum Stichtag, dem 31.12.2001 hatte, auch wenn diese sich zu einem späteren Zeitpunkt ändern sollte. Nachteilig ist dies damit für diejenigen, die am 31.12.2001 in die Steuerklasse I eingeordnet waren. Sie berücksichtigt für die Arbeitnehmer, die keinen Vertrauensschutz genießen, keine Ausbildungszeiten und keine Vordienstzeiten außerhalb des Tarifbereichs des Öffentlichen Dienstes. Dies benachteiligt z.B. Akademiker und alle diejenigen, die nicht durchgehend im Öffentlichen Dienst tätig waren. Benachteiligt sind auch Arbeitnehmer, die in den Jahren 1999 bis zum 2001 in Teilzeit gearbeitet haben.
Der Bescheid der Startgutschrift kann beanstandet werden und es kann gegen ihn vor dem Schiedsgericht der jeweiligen Versorgungsanstalt oder vor den Zivilgerichten geklagt werden. Eine Klage vor dem Zivilgericht ist in jedem Falle vorzuziehen, da hier die Möglichkeit besteht, die Entscheidung in der nächsthöheren Instanz überprüfen zu lassen. Die Klagefrist beträgt in den meisten Fällen 6 Monate ab Zugang der Startgutschrift.
Da es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt, sind die Rechtsschutzversicherungen verpflichtet, die Durchsetzung der Ansprüche des Versicherten zu finanzieren.
Ansprechpartner: RA Richter, Tel.: 030/ 23 00 33 44
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