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Rechtsschutzversicherung

Rechtsanwaltsgebühren

Die Gebühren für anwaltliche Dienstleistungen richten sich nach dem Gegenstandswert und sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. In einigen Fällen schlagen wir Ihnen Honorarvereinbarungen vor.

 

Kostensicherheit vor Mandatsübernahme

Wir sind der Ansicht, dass vor der Übertragung des Mandats sowohl für den Mandanten als auch für den Anwalt größtmögliche Kostentransparenz bestehen sollte, damit eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht durch die Sorge des Mandanten beeinträchtigt wird, am Ende des Mandats mit Anwaltskosten in nicht kalkulierbarer Höhe konfrontiert zu werden. Sprechen Sie mit uns, wir erörtern mit Ihnen die Gebühren anwaltlicher Beratung und Vertretung. Wir wägen mit Ihnen im Falle einer streitigen Auseinandersetzung die Gerichts- und Anwaltskosten und das Prozessrisiko ab, damit Sie einen Streitfall auch wirtschaftlich kalkulieren können.

 

Erstberatung

Die Kosten der anwaltlichen Erstberatung für Verbraucher betragen i.d.R. € 190,00 ggf. zzgl. der Auslagenpauschale i.H.v. € 20,00 und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, d.h. aktuell € 249,90 (brutto). Auf diese Kosten weisen wir den Mandanten vor der Beratung im Wege einer Honorarvereinbarung hin.

Beachten Sie, dass auch diese Kosten in vielen Fällen bereits durch eine Rechtsschutzversicherung (wenn vorhanden) übernommen wird. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Rechtschutzversicherung die Kosten einer Beratung übernehmen muss, können Sie uns ebenfalls gern ansprechen. Wir klären diese Frage dann – für Sie kostenlos – ab.

 

Zur Erläuterung der Erstberatungsgebühren  - aufgrund häufig gestellter Fragen - noch ein offenes Wort:

 

Der Gesetzgeber verpflichtet uns nunmehr, auch für Erstberatungen mit unseren Mandanten sog. Honorarvereinbarungen zu treffen. Diese orientieren sich hier regelmäßig an dem, vor der letzten Gebührenreform üblichen, vom Gesetzgeber festgelegten Wert, welcher hierfür einen maximalen Betrag von € 249,90 vorgesehen hat. Dieser Gebührenwert ist für die gängigen Konstellationen einer Erstberatung nach unserer Einschätzung angemessen und wird dem durchschnittlichen anwaltlichen Arbeitsaufwand (mit Vor- und Nachbearbeitung des Beratungsmandats) sowie dem Haftungsrisiko gerecht.

 

Bitte beachten Sie auch, dass Sie mit Ihrem Anliegen eine Fachkanzlei beauftragen, von der Sie einen kompetenten Rechtsrat von spezialisierten Rechtsanwälten erwarten dürfen. Eine derartige Betreuung kann nicht zum „Dumpingpreis“ geleistet werden. Insofern wollen und werden wir uns auch nicht an einem Preiswettbewerb beteiligen, in dem Rechtsberatung z.T. zum Billigtarif angeboten wird. Dies ist unseriös und kann nur bedeuten, dass unqualifizierter Rechtsrat - im Ergebnis zum Nachteil des Rechtssuchenden - erteilt wird. Dafür stehen wir nicht zur Verfügung.

 

Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung

Je nach Art und Umfang des durch Sie abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages sind weite Teile der u.U. entstehenden anwaltlichen Gebühren abgedeckt. Es gibt mehr als 30 Rechtsschutzversicherungsgesellschaften in Deutschland. Unsere Kanzlei arbeitet mit allen Rechtsschutzversicherungen vertrauensvoll zusammen. Deckungsanfragen und Kostenübernahmefragen können so schnell und unproblematisch geklärt werden.

Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Nach unseren Erfahrungen führt auch eine, häufig von Rechtschutzversicherern angebotene, kostenlose Telefonberatung für den Mandanten zu keinem befriedigenden Ergebnis, denn alle diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen! Auch die Prüfung der Erfolgsaussicht der Angelegenheit sollte möglichst keinem, von der Rechtsschutzversicherung empfohlenen Anwalt überlassen werden.

Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder (auch telefonische) Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Für den Fall einer erfolgreichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen!

 

Kostenübernahme durch die Gegenseite

In einer Vielzahl von Fällen ist die Gegenseite verpflichtet, die Kosten anwaltlicher Vertretung und Beratung zu übernehmen. So muss zum Beispiel im Falle des Verzuges mit einer ihm obliegenden Leistungsverpflichtung Ihr Gegner unsere Anwaltskosten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung tragen. Nach einem Verkehrsunfall, bei dem die Schuldfrage geklärt ist, muss die Gegenseite bzw. deren Haftpflichtversicherung Ihre Anwaltskosten in vollem Umfange tragen.

 

Prozeßfinanzierung

Seit einigen Jahren gibt es die Möglichkeit, aussichtsreiche Rechtstreitigkeiten im Klageverfahren über einen sog. Prozessfinanzierer (z.B. die Foris AG) finanzieren zu lassen, der dafür im Falle des Obsiegens einen Teil der erstrittenen Summe erhält. Wir arbeiten mit einigen Prozessfinanzierern zusammen und geben Ihnen die Möglichkeit, derartige Anträge prüfen zu lassen.

 

 

Erfolgshonorarvereinbarung

 

Der Gesetzgeber lässt unterdessen auch sog. Erfolgshonorarvereinbarungen zu, nach der der Mandant nur im Erfolgsfall an den Kosten des Rechtsstreits beteiligt wird. Auch können Mischformen vereinbart werden, in denen zunächst ein preiswerteres Sockelhonorar und eine höhere Gebühr für den Erfolgsfall geschuldet ist. Ob eine derartige Erfolgshonorarvereinbarung sinnvoll ist, hängt natürlich vom Einzelfall ab. Sprechen Sie uns diesbezüglich gern an.

 

Ansprechpartner:

 

Kanzlei Büchner Rechtsanwälte

EDEN-Haus am Europacenter

Budapester Str. 43

10787 Berlin-Charlottenburg

 

Tel.:     030/  40 20 33 90

Fax:     030/ 23 00 42 30

 

EMail:  info@ra-buechner.de

 

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15.12.2009 Beweis, Beweisverwertungsverbot, Verwertungsverbot, ES 1.0, ES 3.0, TRAFFIPAX speedophot, TRAFFIPHOT-S, Messverfahren, Bundesverfassungsgericht, Oberlandesgericht Oldenburg, OLG, Amtsgericht Grimma, Amtsgericht Eilenburg nachträgliche Überprüfung, Überprüfung, Geschwindigkeitsübertretungen, Geschwindigkeitsüberschreitung, Prüfung, Rechtmäßigkeit, Messung, Messungen, Geschwindigkeitsübertretung, rechtsstaatlichen Anforderungen, rechtsstaatlich, Anforderungen, Nachprüfbarkeit, Videokameras, Videokamera, Blitzer, Foto, Fotos, Blitzerfotos, Verletzung des Persönlichkeitsrechts, Persönlichkeitsrecht, Geschwindigkeitskontrollen
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19.11.2009 PoliScan Speed, PoliScan-Speed PoliScan, Speed, Messverfahren, PoliScanSpeed- Messverfahren, Amtsgericht Dillenburg, nachträgliche Überprüfung, Überprüfung, Geschwindigkeitsübertretungen, Geschwindigkeitsüberschreitung, Prüfung, Rechtmäßigkeit, Messung, Messungen Geschwindigkeitsübertretung, Nachprüfbarkeit, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht, Berlin
Rückforderung  Invaliditätsleistung Unfallleistung Invaliditätsentschädigung durch Unfallversicherung, frühere Einschätzung des Gutachters, Ver-sicherung, Grad der voraussichtlich dauernden Invalidität Rückforderungsanspruch gewährter Invaliditätsleis-tung Regulierung des Invaliditätsschadens Versicherungsnehmer Nachbegutachtung Gutachter Rückforderungsrecht Gebrauch Bewertung Rückforderungsprozess Gutachten OLG Hamm: Keine Rückforderung der Invaliditätsleistung durch die Unfallversicherung, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die frühere Einschätzung des Gutachters und damit die Invaliditätsentschädigung zu hoch war
18.8.2009 Rückforderung  Invaliditätsleistung Unfallleistung Invaliditätsentschädigung durch Unfallversicherung, frühere Einschätzung des Gutachters, Ver-sicherung, Grad der voraussichtlich dauernden Invalidität Rückforderungsanspruch gewährter Invaliditätsleis-tung Regulierung des Invaliditätsschadens Versicherungsnehmer Nachbegutachtung Gutachter Rückforderungsrecht Gebrauch Bewertung Rückforderungsprozess Gutachten
Berufsunfähigkeitsversicherung vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung Versicherungsagent Vorerkrankungen bei Antragstellung kannte Antrag Urteil Landgericht Berlin v. 10.03.2009 Antragsfragebogen Versicherungsnehmer im Vertrauen Gesundheitszustand Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB  Berufsunfähigkeit Zusicherung Feuersozietät Gesundheitsfragen im Antrag auf Berufsunfähigkeitsversicherung verschwiegen Gutachter LG Berlin: Berufsunfähigkeitsversicherung kann sich nicht auf vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung berufen, wenn der Versicherungsagent Vorerkrankungen bei Antragstellung kannte, aber nicht in den Antrag mit aufnimmt.
10.3.2009 Berufsunfähigkeitsversicherung vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung Versicherungsagent Vorerkrankungen bei Antragstellung kannte Antrag Urteil Landgericht Berlin v. 10.03.2009 Antragsfragebogen Versicherungsnehmer im Vertrauen Gesundheitszustand Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB  Berufsunfähigkeit Zusicherung Feuersozietät Gesundheitsfragen im Antrag auf Berufsunfähigkeitsversicherung verschwiegen Gutachter
Kammergericht Berlin, Rücktritt, Anfechtung, Volkswohlbund Versicherung wegen vorvertraglicher Anzeige-pflichtverletzung und arglistiger Täuschung, Beantwortung der Gesundheitsfragen, Gesundheitsfrage, arglistige Täuschung, Behandlung, KG, Beschluss vom 8.4.2005 (6 U 5/05), Berufsunfähigkeitsrente, Berufsunfähigkeits-leistungen, Aidserkrankung, durchgehend arbeitsunfähig, Leistungsprüfung, Schlafmitteln Antidepressiva, Volkswohl Bund Versicherung, Rücktritt vom Versicherungsvertrag, Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung, Antragsformular, Berufsunfähigkeit psychische Erkrankung KG Berlin: Rücktritt und Anfechtung durch Volkswohlbund sind auch dann rechtswidrig, wenn eine über ein Jahr dauernde Gesprächstherapie und eine Behandlung mit Schlafmitteln bei den Gesundheitsfragen nicht angegeben wurden.
2.3.2009 Kammergericht Berlin, Rücktritt, Anfechtung, Volkswohlbund Versicherung wegen vorvertraglicher Anzeige-pflichtverletzung und arglistiger Täuschung, Beantwortung der Gesundheitsfragen, Gesundheitsfrage, arglistige Täuschung, Behandlung, KG, Beschluss vom 8.4.2005 (6 U 5/05), Berufsunfähigkeitsrente, Berufsunfähigkeits-leistungen, Aidserkrankung, durchgehend arbeitsunfähig, Leistungsprüfung, Schlafmitteln Antidepressiva, Volkswohl Bund Versicherung, Rücktritt vom Versicherungsvertrag, Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung, Antragsformular, Berufsunfähigkeit psychische Erkrankung
Dauernde Vollinvalidität, Marktwertversicherung Frist Leistungsfreiheit Fußballverein, Bundesliga. Versi-cherungsbedingungswerk zur Berufssportlerversicherung PAI 14/96, Lizenzspieler Versicherungssumme Kreuzbandruptur, Außenmeniskushinterhornriss Knorpelaufbruch Knie Obliegenheitsverletzung Kontrol-larthroskopie Kniegelenkkompartiment OLG Bamberg: Dauernde Vollinvalidität in der Marktwertversicherung erfordert, dass die versicherte Person mindestens für die Dauer von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unter einer unter einer Vollinvalidität gelitten hat.
2.10.2008 Dauernde Vollinvalidität, Marktwertversicherung Frist Leistungsfreiheit Fußballverein, Bundesliga. Versi-cherungsbedingungswerk zur Berufssportlerversicherung PAI 14/96, Lizenzspieler Versicherungssumme Kreuzbandruptur, Außenmeniskushinterhornriss Knorpelaufbruch Knie Obliegenheitsverletzung Kontrol-larthroskopie Kniegelenkkompartiment
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