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Rechtsschutzversicherung

Einschätzung der Invalidität durch den behandelnden D-Arzt?

9.5.2004 : Personenversicherungsrecht - Unfallversicherungsrecht

Meine private Unfallversicherung hat den mich behandelnden D-Arzt der Berufsgenossenschaft mit der Einschätzung des Invaliditätsgrades beauftragt; ist dass zulässig?

 

Grundsätzlich hat die Unfallversicherung nach den regelmäßig vereinbarten Bedingungen das Recht, den Gutachter für die Einschätzung des Invaliditätsgrades zu bestimmen. Dabei greift man gern auf D-Ärzte zurück, die häufig ausgebildete Unfallchirurgen oder Orthopäden sind und im Dienst der gewerblichen  Berufsgenossenschaften stehen.

Wenn der Unfall gleichzeitig ein Arbeitsunfall gewesen ist, muß der D-Arzt für die BG die sog. MdE (Minderung der Erwerbsunfähigkeit) einschätzen. Bleibt diese unter 20 v.H. braucht die BG keine Unfallrente zu zahlen.

 

Der D-Arzt wird gegenüber dem privaten Unfallversicherer, welcher ihn ebenfalls mit der Invaliditätsbestimmung beauftragt keine andere medizinische Auffassung vertreten. Häufig sind jedoch die unterschiedlichen Kategorien, welche im Sozial- und im privaten Versicherungsrecht maßgebend sind nicht bekannt, so dass es auch aus diesem Grund zu unvertretbaren Ergebnissen kommen kann.

 

Wenn der private Unfallversicherer den behandelnden D-Arzt mit der Invaliditätsbestimmung beauftragt, ist der Versicherungsnehmer bedingungsgemäß dazu verpflichtet, dies zu akzeptieren. In jedem Fall sollte der Versicherungsnehmer jedoch das von der Versicherung präsentierte Ergebnis von einem im Versicherungsrecht erfahrenen Anwalt prüfen lassen.


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