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Einschätzung des Invalditätsgrades durch welchen Arzt?

9.5.2004 : Personenversicherungsrecht - Unfallversicherungsrecht

Meine private Unfallversicherung hat für die Einschätzung des Invaliditätsgrades aus dem Unfall meinen D-Arzt beauftragt, muß ich diese Verfahrensweise akzeptieren?

 

Grundsätzlich haben private Unfallversicherungen nach den regelmäßig vereinbarten Bedingungen das Recht, den Arzt zu festzulegen, welcher den Invaliditätsgrad bestimmt.

Dabei greifen die Versicherer - wenn der Unfall gleichzeitzig ein Arbeitsunfall war - gern auf die behandelnden D-Ärzte der Berufsgenossenschaften zurück. D-Ärzte sind in der Regel ausgebildete Unfallchirurgen oder Orthopäden, welche im Dienst der gewerblichen Berufsgenossenschaften stehen. Von seiten der Berufsgenossenschaften wird von den Ärzten häufig erwartet, daß sie die sog. MdE, d.h. die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einem Arbeitsunfall einschätzen. Erreicht die MdE 20 v.H., muß die Berufsgenossenschaft eine Unfallrente zahlen.

Wenn ein D-Arzt gegenüber seiner Berufsgenossenschaft die Unfallfolgen unterhalb 20 v.H. festgelegt hat, hat er sich bereits in gewisser Weise festgelegt, so daß die Objektivität des Arztes zumindest bezweifelt werden darf. Hinzu kommt, daß vielen D-Ärzten die Unterschiede der Bewertung im Sozial- und im privaten Versicherungsrecht nicht bekannt sind.

 

Im Ergebnis ist der Versicherungsnehmer zunächst verpflichtet, im Rahmen seiner vertraglich geregelten Obliegenheiten, den vom Versicherer bestimmten Arzt die Begutachtung vornehmen zu lassen. Die gutachterliche Einschätzung sollte jedoch in jedem Fall von einem versicherungsmedizinsch erfahrenen Anwalt überprüft werden.

File-Download: Invalidität, Einschätzung, Gutachten, D-Arzt, Berufsgenossenschaft, MdE, Versich

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