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Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug
22.5.2005 : weitere Rechtsgebiete - Bußgeld- und OWi-Recht
Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug Im Verkehrsstrafrecht spielt neben der Geld- oder Freiheitsstrafe die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. das Fahrverbot eine große Rolle; denn bei Straftaten im Straßenverkehr kann das Strafgericht im Urteil oder im Strafbefehl auch aussprechen, dass dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen ( sog. Führerscheinentzug ) oder dass ihm für eine bestimmte Zeit verboten wird, am Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen teilzunehmen ( sog. Fahrverbot ). Wie unterscheiden sich Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug ?Nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis ( § 69 StGB ) darf der Täter keine fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeuge mehr führen. Solche Fahrzeuge dürfen nach einem Entzug der Fahrerlaubnis erst dann wieder geführt werden, wenn die Fahrerlaubnis von der Verwaltungsbehörde (in der Regel nach einer erneuten Prüfung) neu erteilt wird. Ein Fahrerlaubnisentzug hat zur Folge, dass der Führerschein ungültig gemacht und an die ausstellende Behörde zurückgegeben wird. Gleichzeitig mit dem Entzug der Fahrerlaubnis bestimmt das Gericht eine Zeitspanne, in der die Fahrerlaubnisbehörde ( Stadtverwaltung oder Landratsamt ) dem Verurteilten keine neue Fahrerlaubnis erteilen und keinen neuen Führerschein ausstellen darf. Diese Sperrfrist ( § 69a StGB ) beträgt in zeitigen Fällen mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. In bestimmten Fällen kann sogar eine lebenslange Sperre angeordnet werden. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis und dementsprechend auch keinen Führerschein, kann zwar die Fahrerlaubnis nicht entzogen, aber es kann eine sogenannte isolierte Sperrfrist angeordnet werden. Anmerkung der Redaktion: In allen Fällen, in denen Führerscheinentzug angeordnet wird, ist immer sofortiger anwaltlicher Rat geboten, um gemeinsam mit dem Vetreter abzuwägen, wie im weiteren Verfahren vorgegangen werden soll. Ansprechpartner: Rechtsanwalt Wegner Fachanwalt für Verkehrsrecht Budapester Str. 43 10787 Berlin Tel.: 030/ 23 00 33 44 Fax: 030/ 23 00 42 30 EMail: info@ra-buechner.de
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