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Messtoleranz bei Geschwindigkeitsmessungen
27.10.2004 : weitere Rechtsgebiete
Auswege aus der Radarfalle: Messtoleranz Die sog. Messtoleranz ist bei vielen Geschwindigkeitsmessungen für den Betroffenen oft die letzte Rettung, wenn die Messung - wie so oft - in den maßnahmerelevanten Bereich gerät (z.B. Fahrverbot, Punkte..) Die Toleranz beträgt bei allen gängigen Geräten 3 km/h bis 100 km/h, darüber 3 %, auf den nächsten vollen km/h aufgerundet (also bei 140 km/h 4.2 km/h, aufgerundet 5 km/h Toleranz). Bei Provida-Fahrzeugen (Zivilfahrzeuge, die nachfahren) sind 5 % abzuziehen (wieder aufrunden; gemessene Nachkommastellen werden vorher gestrichen, also gemessene 140,79 km/h sind 140 km/h, dann Toleranz abziehen); daneben bildet dieses Messverfahren nur einen Durchschnittswert über eine gewisse Fahrtstrecke (ca. 700 m), so dass Geschwindigkeitsspitzen ohnehin nivelliert werden. Es lohnt sich insofern, das Rechenwerk im Bußgeldbescheid genau zu hinterfragen, ggf. einen Anwalt zu konsultieren, welcher die Messung - im Rahmen der Akteneinsicht - auch aus anderen Gesichtspunkten heraus auf Fehler (Messfehler, Fehler bei der Einrichtung der Messstelle, Protokollfehler etc.) prüfen kann. Prüfungsergebnisse von unabhängigen Gutachterinstituten bestätigen unsere eigenen Erfahrungen: nahezu jeder zweite Bußgeldbescheid ist fehlerhaft mit der Konsequenz, dass das Verfahren schließlich eingestellt werden muss. Wir raten insofern, prinzipiell gegen jeden Bescheid Widerspruch zu erheben, da die Chance auf eine Verfahrenseinstellung relativ hoch ist. Voraussetzung ist jedoch, dass anwaltliche Akteneinsicht erfolgt, um die Verfahrensfehler aufzudecken. Verfahren: Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Bescheides mandatieren wollen, kontaktieren Sie uns bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email. Wir arbeiten bundesweit und sind in der Lage innerhalb weniger Tage die Akteneinsicht mit der jeweils zuständigen Bußgeldstelle zu realisieren. Da die große Masse der Verfahrenseinstellungen im schriftlichen Verfahren passiert, ist es zunächst völlig gleich, an welchem Ort der von Ihnen beauftragte Anwalt seine Niederlassung hat. Sollte es im Verwaltungsverfahren zu keiner Einstellung kommen, wird das Verfahren dem zuständigen Amtsgericht für Verkehrsordnungswidrigkeiten übergeben. In vielen Fällen können ist es dann möglich das Gericht zur Einstellung zu bewegen, ohne dass es zu einem Termin kommen muß. Findet aber gleichwohl eine mündliche Verhandlung statt, beauftragen wir bei zu großer örtlicher Distanz entsprechende, von uns ausgewählte Korrespondenzbüros mit Ihrer Vertretung in der mündlichen Verhandlung. Die Kosten des Verfahrens und natürlich auch die der Vertretung im Termin übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung. Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen nur Empfehlungen aussprechen dürfen. Diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß meist nicht an der Qualität der Kollegen, sondern daran, ob diese Kollegen bereit sind, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen! Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Kosten für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Ansprechpartner: Herr Rechtsanwalt Olaf Wegner Fachanwalt für Verkehrsrecht Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV Budapester Str. 43, 10787 Berlin Tel.: 030/ 23 00 33 44 Fax: 030/ 23 00 42 30 Email: info@ra-buechner.de
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