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Abschlag bei Erwerbsminderungsrente
20.4.2004 : Gesetzliche Rentenversicherung - Erwerbsminderungsrente - Rente wegen voller Erwerbsminderung
Abschlag bei Erwerbsminderungsrente Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung werden durch einen Abschlag gemindert, wenn sie vor dem 63. Lebensjahr bezogen werden. Der Abschlag beträgt pro Monat vorzeitiger Inanspruchnahme 0,3 Prozent, pro Jahr 3,6 Prozent. Er ist auf maximal 10,8 Prozent begrenzt. In diesem Fall werden anstelle von z. B. 1.000 Euro regulär berechneter Rente nur 892 Euro gezahlt. Der Abschlag wird bei Renten, die vor dem Jahr 2004 beginnen, in Monatsschritten eingeführt, d. h. der Abschlag ist umso geringer, je früher die Rente vor dem Jahr 2004 beginnt. Bei späterer Inanspruchnahme einer Altersrente oder für die Hinterbliebenen bleibt der Abschlag in der Rente, die auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung folgt, erhalten. Bei Renten, die auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung folgen, gilt dies jedoch nur für die Hälfte der Rente. Ansprechpartner Rechtsanwalt Jörg Büchner Fachanwalt für Versicherungsrecht Budapester Str. 43 10787 Berlin Tel.: 030/ 23 00 33 44 Fax: 030/ 23 00 42 30 EMail: info@ra-buechner.de
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