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Der Ablauf des Bußgeldverfahrens
15.4.2004 : Fahrzeugversicherungen - Verkehrs-Bußgeldsachen
Der Ablauf des Bußgeldverfahrens Wir vertreten Mandanten im Rahmen des Anhörungs- oder Widerspruchsverfahrens gegen Verwarnungs- und Bußgeldbescheide bzw. im Rahmen der Verteidigung gegen den Vorwurf von Straftaten im Straßenverkehr. Ist es sinnvoll prinzipiell gegen jeden Bußgeldbescheid vorzugehen?
Ja, denn in vielen Fällen ist es wichtig, auch gegen einen Verwarnungsbescheid mit geringem Bußgeldandrohung Einspruch einzulegen, insbesondere wenn sie im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall ergangen sind, bei dem die zivilrechtliche Haftungsfrage noch nicht geklärt ist. Hier kann es sich sehr nachteilig auswirken, wenn man einen Bußgeldbescheid rechtskräftig werden läßt, da der gegnerische Haftpflichtversicherer dies als Schuldeingeständnis ansehen kann.
Das Ordnungswidrigkeitenverfahren Je nach Schwere des Verkehrsdelikts erläßt die Bußgeldstelle entweder einen Bußgeldbescheid oder einen Verwarnungsbescheid. Für den Fall, daß Staftaten vorgeworfen werden (z.B. Trunkenheit im Verkehr, Nötigung im Straßenverkehr) ergeht im Zweifel ein Strafbefehl. Gegen alle Bescheide steht dem Betroffenen Rechtsmittel (Einspruch) zu. In jedem Einspruchsverfahren kann man sich durch einen Rechtsanwalt verteidigen lassen.
Stellt die Behörde das Ermittlungsverfahren oder das Bußgeldverfahren nicht ein, kommt es - wenn der Einspruch nicht zurückgenommen wird - zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht.
In welcher Phase des Verfahrens sollte man einen Anwalt einschalten?
Wenn durch die Polizei nicht sofort ein Verwarnungs- oder Bußgeldbescheid ergeht, wird die Möglichkeit der Anhörung des Betroffenen, sich zum Tatvorwurf zu äußern, vorgeschaltet. Bereits in diesem Stadium ist es sinnvoll, sich anwaltlich vertreten zu lassen, um nach Akteneinsicht und Rücksprache mit dem Anwalt eine eventuelle Äußerung im Verfahren abzustimmen.
Insbesondere durch die Akteneinsicht des Anwalts wird es möglich, Fehler der Ermittlungsbehörden (z.B. Meßfehler bei Rotlichtverstoß oder Geschwindigkeitsübertretung) aufzuzeigen und diese so zur frühzeitigen Einstellung von Verfahren zu bewegen.
Gelingt dies nicht, gibt auch bereits das Vorverfahren die Möglichkeit, die Hauptverhandlung lenkend vorzubereiten. Dies gilt insbesondere im Strafverfahren, z.B. wegen Trunkenheit im Verkehr oder Nötigung im Straßenverkehr. Spätestens jedoch, wenn ein Strafbefehl erlassen worden ist, ist anwaltliche Vertretung innerhalb der Frist für den Einspruch unerläßlich.
Auch besteht u.U. im Vorverfahren die Möglichkeit, ejn bereits ausgesprochenes Fahrverbot in eine Geldstrafe umwandeln zu lassen.
Verfahren Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email. In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann – für Sie unverbindlich und kostenlos – die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprochen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden. Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären. Die Kosten der Rechtsberatung bzw. des Verfahrens übernimmt im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich die für Sie kostenlose Deckungsanfrage und die Abrechnung. Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Nach unseren Erfahrungen führt auch eine, häufig von Rechtschutzversicherern angebotene, kostenlose Telefonberatung für den Mandanten zu keinem befriedigenden Ergebnis, denn alle diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen! Auch die Prüfung der Erfolgsaussicht der Angelegenheit sollte möglichst keinem, von der Rechtsschutzversicherung empfohlenen Anwalt überlassen werden. Ansprechpartner Dezernat Verkehrsrecht/ Ordnungswidrigkeiten Rechtsanwalt Stephan Richter Budapester Str. 43 10787 Berlin Döbelner Str. 5 12627 Berlin Tel.: 030/ 23 00 33 44 Fax: 030/ 23 00 42 30 EMail: info@ra-buechner.de
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