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LSG Berlin-Brandenburg: für Beschäftigung als Ingenieur war kein „aktiver Einfluss auf den Produktionsprozess“ notwendig
16.3.2007 : Intelligenzrente DDR
Entscheidungen LSG Berlin-Brandenburg vom 26.01.2007, 30.01.2007, 16.03.2007 vorgestellt von RA Huscher: Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat durch mehrere Senate entschieden, dass es für eine gegenüber dem Zusatzversorgungsträger begehrte Feststellung von Pflichtbeitragszeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) aufgrund der Zugehörigkeit zum zusätzlichen Altersversorgungssystem der technischen Intelligenz im Sinne der Rechtsprechung des BSG nicht notwendig eines „aktiven Einflusses auf den Produktionsprozess“ bedarf. Den Entscheidungen – mit in der Sache selbst unterschiedlichen Ergebnisse für die jeweiligen Antragsteller – lagen unterschiedliche Sachverhalte zu Grunde und sollen im Folgenden – auch weil sie nach unserer Ansicht teilweise im Gegensatz bisheriger Rechtsprechung stehen – gemeinsam vorgestellt werden. 1. Streitbefangen war in dem am 26. Januar 2007 entschiedenen Berufungsverfahren, mit welchem eine ablehnende erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Cottbus aufgehoben wurde, eine Beschäftigung als „Bereichsleiter Materialwirtschaft“ im VE Tiefbaukombinat Cottbus Kombinatsbetrieb Instandhaltung. Der dortige Kläger hatte – wovon das LSG sodann in seiner Entscheidung ausging – angegeben, dass seine Tätigkeit einer herausgehobenen beruflichen Qualifikation entsprochen und eine ingenieurtechnische Ausbildung vorausgesetzt habe. Unter den damaligen wirtschaftlichen Gegebenheiten sei eine enge Verknüpfung mit den Bereichen Produktion und Technik erfolgt. In allen Phasen, von der Planung bis zur Ausführung, sei eine kontinuierliche und ineinander übergreifende Zusammenarbeit erfolgt. Hingegen seien die betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen Haupttätigkeiten des Betriebes nicht im Fachbereich Materialwirtschaft durchgeführt worden, sondern seien den Bereichen "Fachdirektor für Ökonomie" und "Hauptbuchhalter" zugeordnet gewesen. Die zentralisierte Aufgabenstellung habe eine aktive Mitwirkung bei der konstruktiven, technologischen und bilanzmethodischen Durchführung des Reproduktionsprozesses (Herstellung von Ersatzteilen, Baugruppen, Ratiomitteln usw.) verlangt. Sodann nahm der dortige Senat an, dass der Kläger nicht berufsfremd eingesetzt wurde und er auch aktiv in den Produktionsprozess eingegliedert war. Er habe in gehobener Position seinen technischen Sachverstand nicht lediglich im Rahmen einer betriebswirtschaftlichen Arbeit eingesetzt, sondern war in den technischen Produktionsprozess integriert. Auch das Stellenprofil ("Verantwortlich für die lang- und mittelfristige sowie operative Materialplanung auf der Grundlage technisch begründeter Normative in enger Zusammenarbeit mit den Direktoren Technik und Produktion, Erarbeitung von technisch ökonomisch begründeten Normen und Normativen des Materialverbrauchs, Bilanzierung des Jahresmaterialbedarfs und Abstimmung mit den Bilanzorganen und den Lieferbetrieben, Erarbeitung des Richtsatzplanes und Überwachung der Bestandentwicklung, Vertragsgestaltung zur Versorgung der Struktureinheiten des Kombinats") sprach nach Auffassung des Senates für eine solche Annahme. Damit qualifiziert das LSG Berlin-Brandenburg das Merkmal „aktiver Einfluss auf den Produktionsprozess“ dergestalt, dass er dies auch dann annimmt, wenn ein solcher Einfluss auf einer „vertikalen Ebene“ innerhalb des Betriebes erfolgt, mithin aus einer Zusammenarbeit des eigenen Arbeitsbereiches des jeweiligen Anspruchstellers mit den eigentlichen Produktionsbereichen zu schlussfolgern ist. Das LSG Berlin-Brandenburg folgt damit zugleich nicht der Ansicht des Zusatzversorgungsträgers, dass ein solcher aktiver Einfluss auf den Produktionsprozess nur dann möglich sei, wenn eine unmittelbare Unterstellung unter die Produktionsbereiche, nämlich eine „horizontale“ Einflussnahme, vorliegt. Für diese Einschätzung beruft sich der Zusatzversorgungsträger grundsätzlich auf die „Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens“ und lehnt damit für Beschäftigte, die seiner Ansicht nach den produktionsvorbereitenden Bereichen zuzuordnen sind, eine Feststellung der Zugehörigkeit zum zusätzlichen Altersversorgungssystem der technischen Intelligenz ab. Das LSG Berlin-Brandenburg hat diese „Rahmenrichtlinie“ in seiner Entscheidung nicht erwähnt und schenkt ihr damit offenbar keine Aussagekraft. Äußerst bemerkenswert ist diese Entscheidung aber auch unter einem anderen Blickwinkel – nämlich in Betrachtung der sog. betrieblichen Voraussetzung, mithin einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb. Der Zusatzversorgungsträger war ausweislich der Entscheidung von seiner zunächst vorgetragenen Argumentation, es habe sich bei dem streitbefangenen Beschäftigungsbetrieb um einen „Instandhaltungsbetrieb“ gehandelt, während des Verfahrens abgerückt und sodann mitgeteilt, es habe sich um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt. Der Kläger hatte jedoch selbst angegeben, dass der Arbeitgeber mit der Produktion von Ersatzteilen, Produktion von Konsumgütern, Lastaufnahmemitteln, der Koordination und Vergabe von Generalinstandsetzungen sowie des komplexen Anlagenbaus betraut gewesen sei und dass die Arbeitsvorbereitung und die Durchführung der Produktion im hohen Maße kompliziert gewesen seien, weil es sich um Einzelfertigungen bzw. um Kleinserien gehandelt habe. Mit der Annahme, es habe sich infolge dessen um einen „volkseigenen Produktionsbetrieb“ im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung zur zusätzlichen Altersversorgungssystem der technischen Intelligenz gehandelt, stellt sich der hier entscheidende Senat – offensichtlich unbewusst – gegen mehrere Entscheidung der unterinstanzlichen Sozialgerichte und auch Entscheidungen anderer Senate dieses Gerichts die einen „volkseigenen Produktionsbetrieb“ dann nicht als gegeben sehen, wenn dieser eine Produktion von Einzelfertigungen und Kleinserien wahrgenommen hat, insbesondere, wovon nach dem Sachverhalt auch bei diesem streitgegenständlichen Betrieb ausgegangen werden kann, wenn diese Fertigung kundenspezifisch erfolgte. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Instanzgerichte auf diese Entscheidung reagieren. Ausdrücklich nicht gefolgt ist der Senat dabei der von dem Zusatzversorgungsträger begehrten Zulassung der Revision, da es sich für die Einschätzung der sachlichen Voraussetzung der Beschäftigung als Ingenieur um eine tatsächliche Frage, nicht um eine allgemeine Rechtsfrage handele. 2. Streitbefangen war in dem am 30. Januar 2007 entschiedenen Berufungsverfahren, mit welchem eine ablehnende erstinstanzliche Entscheidung des SG Berlin teilweise abgeändert wurde, eine Beschäftigung als „EDV Ingenieur“ im VEB Kombinat Robotron Berlin sowie eine anschließende Beschäftigung bei dessen Kombinatsbetrieb dem VEB Robotron Vertrieb Berlin. Verfahrensbesonderheit war bei diesem Fall, dass das AAÜG auf den Kläger bereits unstreitig Anwendung fand und daher „nur“ die Anerkennung weiterer Zeiten begehrt wurde. Das LSG führte hinsichtlich der Beschäftigung als „EDV Ingenieur“ im VEB Kombinat Robotron Berlin wie folgt aus: „Seit Juni 1968 hatte er das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Ausweislich der Eintragungen im Sozialversicherungsausweis und seiner Arbeitsverträge war er in der streitigen Zeit beim VEB Kombinat R als EDV-Ingenieur und damit seiner Berufsbezeichnung entsprechend beschäftigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der VO-AVItech für eine Einbeziehung in die Zusatzversorgung nicht das zusätzliche Erfordernis einer ingenieurtechnischen Beschäftigung unmittelbar bei der Produktion zu entnehmen. Das BSG stellt in ständiger Rechtsprechung darauf ab, ob eine der Qualifikation "Ingenieur" entsprechende Tätigkeit ausgeübt worden ist (und zwar in einem Betrieb der industriellen Produktion). Etwas anderes lässt sich auch dem – von der Beklagten in Bezug genommenen - Urteil des BSG vom 31. März 2004 - B 4 RA 31/03 R - nicht entnehmen. In dieser Entscheidung hat das BSG die Nichtanerkennung von Versorgungszeiten nicht deswegen bestätigt, weil der dortige Kläger eine ingenieurtypische Tätigkeit außerhalb der eigentlichen Produktion ausgeübt hatte, sondern weil er zwar die Berufsbezeichnung Ingenieur führen durfte, aber als Lehrkraft und damit außerhalb des Berufsbildes eines Ingenieurs beschäftigt war. Soweit das BSG in der Entscheidung formuliert, dass zur technischen Intelligenz nur die gehörten, die aktiv in den Produktionsprozess selbst eingegliedert waren, hat es daraus keine weitergehenden Rechtsfolgen abgeleitet. Der Senat geht deswegen davon aus, dass für die "aktive Eingliederung" in die Produktion die Übernahme einer ingenieurtypischen Tätigkeit in einem Produktionsbetrieb ausreichend ist. Ob industrielle Produktion vorliegt, entscheidet sich nämlich nicht nach der Art der Tätigkeit des einzelnen Beschäftigten, sondern nach dem Gegenstand seines Beschäftigungsbetriebs. Das BSG hat in seinem Urteil vom 7. September 2006 – B 4 RA 47/05 R – zudem nochmals bekräftigt, dass es allein auf die Ausübung einer der Berufsbezeichnung entsprechenden Tätigkeit ankommt.“ Mit dieser Annahme stellt sich der hier entscheidende Senat – in diesem Falle jedoch bewusst – gegen eine Vielzahl von Entscheidungen der unterinstanzlichen Sozialgerichte, die auch der Formulierung „aktiv in den Produktionsprozess selbst eingegliedert“ eine eigene Rechtsfolge entnehmen. Diese Sozialgerichte übernehmen dabei kritiklos die von der Beklagten vorgetragene Argumentation, dass eine solche aktive Eingliederung in den Produktionsprozess ausschließlich durch eine Unterstellung unter einen Produktionsbereich ausgeübt worden sein kann, welche anhand der „Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens“ zu bewerten sei. Das LSG Berlin-Brandenburg hat diese „Rahmenrichtlinie“ auch in dieser Entscheidung nicht erwähnt und schenkt ihr damit offenbar auch hier keine Aussagekraft, da es schon das von der Beklagten postulierte zusätzliche Erfordernis einer ingenieurtechnischen Beschäftigung unmittelbar bei der Produktion weder dem Text der VO-AVItech noch der Entscheidung des BSG vom 31. März 2004 - B 4 RA 31/03 R – zu entnehmen vermag. Es bleibt abzuwarten, inwieweit nunmehr auch andere Sozial- und Landessozialgerichte auf diese Entscheidung reagieren oder ob – wie von der Beklagten nunmehr vielfach angestrebt – neuerliche Entscheidungen des 4. Senats des BSG abgewartet werden. Eine Revision hat der hier entscheidende Senat selbst nicht zugelassen, da er den von der Beklagten vorgetragenen allgemeinen Rechtssatz des notwendigen „aktiven Einflusses auf den Produktionsprozesse“ der Entscheidung des BSG vom 31. März 2004 - B 4 RA 31/03 R- nicht zu entnehmen vormochte und damit – aus seiner Sicht konsequent – auch nicht von dieser Entscheidung abwich. Hinsichtlich der Beschäftigung beim VEB Robotron Vertrieb Berlin hat der Senat jedoch die Berufung zurück gewiesen und ausgeführt: „Selbst wenn das Zusammenstellen von EDV-Anlagen nicht als Dienstleistung, sondern als Herstellung eines neues Produkt anzusehen wäre wofür spricht, dass nicht nur Geräte mit schon vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten ausgeliefert, sondern die Möglichkeiten zur Nutzung der vorgefertigten Geräte durch den Zusammenbau qualitativ verändert worden sind – ist jedenfalls keine Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells gegeben.“ sowie: „Wesentliches Kennzeichen der industriellen Fertigung fordistischer Prägung ist der Massenausstoß von Produkten, die durch Wiederholung von gleichartigen Bearbeitungsvorgängen unter Einsatz von Maschinen, die an die Stelle menschlicher Arbeitskraft treten, hergestellt worden sind. Sofern das Zusammenstellen von Computeranlagen überhaupt als Produktion anzusehen ist, liegt darin jedenfalls eine andere Art der Herstellung von Sachgütern als die Produktion fordistischer Prägung. Der VEB R-Vertrieb B nahm die (endgültige) Zusammensetzung der Anlagen beim Kunden vor. Die "Produktion" erfolgte damit nicht auf dem Betriebsgelände eines Herstellers, wie es für eine industrielle Fertigung fordistischer Art typisch wäre. Insbesondere fehlt es aber an dem Einsatz von Maschinen im Herstellungsprozess. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass bei der Zusammenstellung der Anlagen maschinengestützte Produktionsschritte angefallen sind. Der Zeuge S hat in seinen Aussagen in dem Verfahren vor dem SG Berlin S 9 RA 398/03 und dem LSG Potsdam L 2 RA 14/03 angegeben, dass die besonderen technischen Produktionsmittel des VEB R B, die beim Zusammenbau der Anlagen Verwendung gefunden hätten, spezielle Mess- und Prüfgeräte gewesen seien. Mess- und Prüfgeräte dienen aber nur der Kontrolle, sie bewirken keine Umgestaltung. Es gab danach keine maschinelle Bearbeitung der Vorprodukte. Eine Produktion fordistischer Art setzt indessen voraus, dass der Herstellungsprozess in einzelne maschinelle Bearbeitungsschritte aufgespalten ist. Fehlen diese, sind die Bedingungen industrieller Fertigung nicht gegeben. Schon aus diesem Grund kann die im Beschäftigungsbetrieb des Klägers vorgenommene Zusammensetzung von Computeranlagen nicht als Gegenstand industrieller Produktion angesehen werden. Infolgedessen kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme einer industriellen Produktion auch daran scheitern muss, dass die Zahl der zusammengesetzten Anlagen nicht ausreichte, um die Voraussetzung einer Massenproduktion zu erfüllen. Exakte Vorgaben zur erforderlichen Stückzahl sind insoweit schwierig zu bestimmen, weil die Schwelle zur Massenproduktion auch von der Art des Produktes abhängig ist.“ Unter Beleuchtung der in der erstgenannten Entscheidung zugrundegelegten Argumentation („Einzelfertigungen und Kleinserien“) darf dies als eine Abweichung angesehen werden. Gleichwohl hat der hier zu Entscheidung berufene Senat diese Entscheidung nicht gewürdigt, da er diese – wovon ausgegangen werden darf – übersehen haben dürfte. 3. Streitbefangen war in dem am 16. März 2007 entschiedenen Berufungsverfahren, mit welchem eine ablehnende erstinstanzliche Entscheidung des SG Neuruppin im Ergebnis bestätigt wurde, eine Beschäftigung als „Gesamtveranwortlicher EDV“ im VEB KfZ.-Instandsetzungsbetrieb (KIB) Berlin im Kombinat Autotrans Berlin. Einerseits sah weder das SG noch das nunmehr entscheidende Berufungsgericht die erforderliche betriebliche Voraussetzung mit einer notwendigen Beschäftigung in einem „volkseigenen Produktionsbetrieb“ als erfüllt an. Nach Ansicht des SG fehlte es insoweit an einer dem Beschäftigungsbetrieb geprägegebenden Produktion. Das Berufungsgericht sah dies jedoch schon aufgrund einer vor dem 30. Juni 1990 erfolgten Umwandlung nach der Umwandlungsverordnung (UmwVO) mangels einer Beschäftigung in einem volkseigenen Betrieb als nicht vorliegend an. Darauf soll hier nicht näher eingegangen werden. Das LSG führte jedoch – insoweit obiter dicta – hinsichtlich der sachlichen Voraussetzung wie folgt aus: „Der Ansicht der Beklagten, dass es außer der betrieblichen auch an der sachlichen Voraussetzung für die (fiktive) Zugehörigkeit zur AVItech – Ausübung einer (wie sie meint) "ingenieurtechnischen" Tätigkeit - fehle, ist nicht zu folgen. Der von der Beklagten zur Stützung ihrer Ansicht herangezogenen BSG-Entscheidung vom 6. Mai 2004 – B 4 RA 52/03 R – lässt sich nicht entnehmen, dass die sachliche Voraussetzung nur erfüllt ist, wenn eine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt worden ist. Dies folgt auch nicht unmittelbar aus der AVItech-VO. Vielmehr hat das BSG mit seiner Entscheidung vom 7. September 2006 – B 4 RA 47/05 R – zum Ingenieurökonom klargestellt, dass es für die sachliche Voraussetzung allein darauf ankommt, dass die von der AVItech-VO erfassten Personen (persönliche Voraussetzung, hier: Ingenieur) ihrer Berufsbezeichnung entsprechend beschäftigt und nicht berufsfremd eingesetzt worden sind. Als EDV-Organisator bzw. EDV-Verantwortlicher war der Kläger aber seiner Berufsbezeichnung entsprechend beschäftigt worden. Denn er ist Fachingenieur für Datenverarbeitung.“ Damit ist auch dieser Senat des LSG Berlin-Brandenburg nicht der von der Beklagten vorgetragene Argumentation, dass die Erfüllung der sachlichen Voraussetzung eine „ingenieurtechnische Tätigkeit“ erfordere, gefolgt. Er ist damit jedoch noch wesentlich weiter als die vorbeschriebene Entscheidung gegangen, denn er vermochte nicht nur das Erfordernis einer „aktive Eingliederung in den Produktionsprozess“ nicht der AVItech-VO zu entnehmen, sondern generell nicht das Erfordernis einer „ingenieurtechnischen Tätigkeit“. Da es sich dabei um eine nicht die Entscheidung tragende Begründung (es fehlte bereits an der zuvor verneinten betrieblichen Voraussetzung) bleibt abzuwarten, inwieweit nunmehr auch andere Sozial- und Landessozialgerichte auf diese Entscheidung reagieren, insbesondere vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Entscheidungen, die hier zumindest bestätigt wurden. Verfahren: Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email. In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprechen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden. Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch zu besprechen. Die Kosten des Klageverfahrens übernimmt zumindest teilweise Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung. Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen! Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Für den Fall einer erfolgreichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen! Ansprechpartner: Dezernat Rentenversicherungsrecht/ Sozialversicherungsrecht Rechtsanwalt Matthias Huscher Rechtsanwalt Jörg Büchner Fachanwalt für Versicherungsrecht Budapester Str. 43 10787 Berlin Tel.: 030/ 23 00 33 44 Fax: 030/ 23 00 42 30 EMail: info@ra-buechner.de
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