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Fachanwalt für Medizinrecht eingeführt
12.1.2006 : Medizinrecht
Am 23.11.2004 hat die 3. Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer u.a. für die Einrichtung der neuen Fachanwaltschaft „Fachanwalt für Medizinrecht“ gestimmt, nachdem bisher die Fachanwaltsbezeichnungen für Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Insolvenz- und Versicherungsrecht bereits existiert haben. Die Befugnis zur Führung der Fachanwaltbezeichnung „Fachanwalt für Medizinrecht“ ist an bestimmte Voraussetzungen, welche in der Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt worden sind, gebunden.
I. Theoretische Kenntnisse § 14b FAO - Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Medizinrecht: Für das Fachgebiet Medizinrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen: 1. Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere a) zivilrechtliche Haftung, b) strafrechtliche Haftung, 2. Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht, sowie Grundzüge der Pflegeversicherung, 3. Berufsrecht der Heilberufe, insbesondere a) ärztliches Berufsrecht, b) Grundzüge des Berufsrechts sonstiger Heilberufe, 4. Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe, einschließlich Vertragsgestaltung, 5. Vergütungsrecht der Heilberufe, 6. Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung, Finanzierung und Chefarztvertrags-recht, 7. Grundzüge des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts, 8. Grundzüge des Apothekenrechts, 9. Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts. II. Praktische Erfahrungen § 5 Satz 1 Buchstabe i FAO - Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen für Medizinrecht: 60 Fälle, davon mindestens 15 rechtsförmliche Verfahren (davon mindestens 12 gerichtliche Verfahren). Die Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des § 14b Nr. 1 bis 8 beziehen.
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