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Macht es Sinn, neben dem Antragsverfahren gegen meine private BUZ weitere sozialversicherungsrechtliche Verfahren zu führen, z.B. gegen den Rentenversicherungsträger, gegen das Versorgungsamt oder gegen die Berufsgenossenschaft?

28.3.2006 : Berufsunfähigkeitsversicherung

 

In den meisten Fällen haben Mandanten, die Ansprüche gegen ihre Berufsunfähigkeitsversicherung stellen, auch weitere Ansprüche gegen andere – sog. Gesetzliche Versicherungsträger – welche zumindest theoretisch abgeprüft werden sollten.

 

Zunächst kommen hier Ansprüche gegen die Deutsche Rentenversicherung in Betracht, entweder auf Berufsunfähigkeitsrente ( wenn vor 1961 geboren ) oder ansonsten auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.

Weiterhin sind Ansprüche gegen das sog. Versorgungsamt (Bezeichnung jetzt i.d.R. Landesamt für Gesundheit und Soziales – ist in allen Bundesländern verschieden) zu prüfen. Auch hier kann es sein, dass der sog. Grad der Behinderung ( GdB ) gar nicht oder nicht korrekt festgestellt worden ist. Schließlich kommen Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft in Betracht, möglicherweise weil eine Berufskrankheit vorliegt oder gar, weil die gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus einem Arbeitsunfall herrühren. In diesen Fällen muss die BG in vielfacher Form leisten bis hin zur Rentenzahlung, was sie im Regelfall nicht freiwillig tut.

 

Zu beachten ist, dass die Kriterien die zur Leistungsgewährung im Sozialversicherungsrecht führen zunächst andere (i.d.R. strengere) sind, als in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Auch müssen regelmäßig bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen vorliegen, die vorher zu prüfen sind.

Jedoch sind alle Verfahren im Sozialversicherungsrecht rechtsmittelfähig und die Bescheide der Versorgungsträger können mit Widerspruch bzw. Klage vor den zuständigen Sozialgerichten angegriffen werden. Sowohl die Versorgungsträger als auch die Sozialgerichte müssen zunächst von Amts wegen den medizinischen Sachverhalt aufklären und bei Bedarf entsprechende Begutachtungen erstellen.

Auch wenn ein Gutachten i.E. zuweilen den angemeldeten Rentenanspruch nicht bestätigen, können sie in den Verfahren gegen die private Berufsunfähigkeitsversicherung das entscheidende Kriterium darstellen, da sie in der Regel bestätigen, dass der Mandant in seinem zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr zu 50% arbeitsfähig, also berufsunfähig ist und allein darauf kommt im Rahmen der Prüfung der Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ( BUZ ) an.

 

Insofern kann  allen Mandanten strikt angeraten werden, alle Verfahren bzgl. gestellter Ansprüche gegen Sozialversicherungsträger zu führen bzw. sich in diesen anwaltlich vertreten zu lassen.

 

Verfahren:

 

Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email.

In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann – für Sie unverbindlich und kostenlos – die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprochen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden.

Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären.

Die Kosten der Rechtsberatung bzw. des Verfahrens übernimmt im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich die für Sie kostenlose Deckungsanfrage und die Abrechnung.

Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Nach unseren Erfahrungen führt auch eine, häufig von Rechtschutzversicherern angebotene, kostenlose Telefonberatung für den Mandanten zu keinem befriedigenden Ergebnis, denn alle diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen! Auch die Prüfung der Erfolgsaussicht der Angelegenheit sollte möglichst keinem, von der Rechtsschutzversicherung empfohlenen Anwalt überlassen werden.

Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder (auch telefonische) Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Für den Fall einer erfolgreichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen!

 

unsere Ansprechpartner Dezernat privates Versicherungsrecht/

Sozialversicherungsrecht

 

 

 

Rechtsanwalt Jörg Büchner

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Budapester Str. 43

10787 Berlin

 

Rechtsanwalt Stefan Zeitler

Budapester Str. 43

10787 Berlin

 

 

Tel.:     030/ 23 00 33 44

Fax:     030/ 23 00 42 30

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