Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat durch mehrere Senate entschieden, dass es für eine gegenüber dem Zusatzversorgungsträger begehrte Feststellung von Pflichtbeitragszeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) aufgrund der Zugehörigkeit zum zusätzlichen Altersversorgungssystem der technischen Intelligenz im Sinne der Rechtsprechung des BSG nicht notwendig eines „aktiven Einflusses auf den Produktionsprozess“ bedarf.