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| 10.12.2003 |
Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallrenten - Allgemeines
Anrechnung von Unfallrenten bei Rentenbeziehern aus dem Beitrittsgebiet fehlerhaft

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| 13.8.2002 |
Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztengeld - Allgemeines
BSG: Verletztengeldanspruch besteht ggf. gleichzeitig neben dem Rentenanspruch
Das Verletztengeld endet mit dem Beginn der Vollrente wegen Alters nur dann, wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und die Rente mit dem Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht im Zusammenhang steht.

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| 14.11.2007 |
Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheiten - Allgemeines
OLG Karlsruhe: Ein nach Arbeitsunfall behandelnder H-Arzt (Heilbehandlungsarzt) haftet, anders als der D-Arzt (Durchgangsarzt) immer selbst für Behandlungsfehler.
Das Urteil stellt klar, dass die Ärzte im berufsgenossenschaftlichen Heilverfahren (also D-Arzt und H-Arzt) grundsätzlich für Behandlungsfehler haften, wie alle anderen Ärzte auch. Eine Ausnahme besteht nur für den Fall der Entscheidung durch den D-Arzt, ob und in welcher Weise ein Verletzter in die berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung übernommen werden soll. In diesem Zusammenhang erfüllt nach ständiger Rechtsprechung allein der D-Arzt (und nicht der H-Arzt) eine der Berufsgenossenschaft obliegende Pflicht, wofür dann allein die Berufsgenossenschaft haftet. Eine solche Haftungssituation stellt jedoch eher den Ausnahmefall dar.

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| 14.5.2004 |
Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztengeld - Allgemeines
Sächsisches LSG: Der Ablauf der 78. Woche in Anwendung der Regelung des § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VII kommt nicht automatisch als Ende des Verletztengeldes in Betracht.
Der Ablauf der 78. Woche in Anwendung der Regelung des § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VII kommt nicht automatisch als Ende des Verletztengeldes in Betracht. Die Vorschrift stellt keine absolute Obergrenze für die Gewährung von Verletztengeld dar, wenn die weiteren, vom Gesetzgeber geregelten Voraussetzungen nicht gegeben sind!

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| 19.8.2003 |
Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallrenten - Allgemeines
BSG: Kein Gesamt MdE bei mehrereren Arbeitsunfällen

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| 28.4.2004 |
Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Allgemeines
BSG: Kein Wegeunfall bei Abholung einer Betreuungsperson auf dem Nachhauseweg
Der Unfallversicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB 7 beschränkt sich auf das Verbringen von Kindern in fremde Obhut und das Abholen aus derselben. Die Beförderung von Obhutspersonen wird davon nicht erfasst.

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| 5.2.2008 |
Gesetzliche Unfallversicherung - Allgemeines - Allgemeines
BSG: Die Nichtbeachtung des Auswahlrechts des Betroffenen in Bezug auf die Gutachterauswahl führt zu einem Beweisverwertungsverbot des Gutachtens.
Nach § 200 Abs. 2 SGB VII gilt, dass vor Erteilung eines Gutachtenauftrages der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen soll; der Betroffene ist außerdem auf sein Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 SGB X hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren.

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| 5.9.2006 |
Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Allgemeines
BSG: Arbeitsunfall bzw. Wegeunfall unter Alkoholeinfluss ist in der Regel versichert
Das Bundessozialgericht hat in einem aktuellen Grundsatzurteil vom 05.09.2006 entschieden, dass Arbeitsunfälle auch dann von den gesetzlichen Unfallversicherungen (Berufsgenossenschaften) zu entschädigen sind, wenn der Arbeitnehmer unter Alkoholeinfluss stand. Dies setzt jedoch voraus, dass der Versicherte überhaupt noch in der Lage ist, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit auszuüben, was dann zu verneinen ist, wenn jemand aufgrund eines alkoholbedingten Vollrausches nicht mehr zu einer zweckgerichteten Ausübung seiner versicherten Tätigkeit fähig ist. Keinesfalls genügt hierfür jedoch ein quantitativer oder qualitativer Leistungsabfall; dann ist der Handelnde noch versichert.

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| 8.6.2004 |
Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Allgemeines
LSG Berlin: Unfall auf dem Weg zum Arzt ist ein Wegeunfall
LSG Berlin: Das Aufsuchen eines Arztes vor Arbeitsbeginn dient der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit, so dass ein auf dem Weg dorthin erlittener Unfall als Wegeunfall (Arbeitsunfall) anzusehen ist.

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