Logo der Kanzlei Büchner Rechtsanwälte - Fachanwalt für Versicherungsrecht in Berlin
Berufsunfähigkeitsversicherung
Personenversicherungsrecht
Unfallversicherung
Sportlerversicherung
Sachversicherungsrecht
Hausratversicherung   ·
Agenten- und Maklerrecht
Fahrzeugversicherungen
Verkehrsrecht
Schwerbehindertenrecht
Gesetzliche Rentenversicherung
Intelligenzrente DDR
Gesetzliche Unfallversicherung
Arbeitsunfall
Unfallrente
Berufskrankheit
Pflegeversicherung
Medizinrecht
Arbeitsrecht
weitere Rechtsgebiete
Rechtsschutzversicherung

Willkommen im Archiv der Kanzlei Büchner Rechtsanwälte

Hier finden Sie alle alle Artikel, Meldungen, Urteile und FAQs der Kanzlei Büchner Rechtsanwälte.

Typ:

Schwerpunkt:

Unterschwerpunkt 1:

Unterschwerpunkt 2:

10.2.1999 Sachversicherungsrecht - Hausratversicherung - Einbruchsdiebstahl
Verspätetes Einreichen der Stehlgutliste beim Einbruchsdiebstahl

Ob das verspätete Einreichen der Stehlgutliste tatsächlich eine zur Leistungsfreiheit führende Obliegenheitsverletzung darstellt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht pauschal entschieden werden.

10.3.2005 Sachversicherungsrecht - Hausratversicherung - Allgemeines
OLG Köln: Ein versicherter Raub setzt voraus, dass die Gewalt angewendet wurde, um den Widerstand des VN gegen die Wegnahme auszuschalten. Daran fehlt es, wenn das Tatbild der Wegnahme mehr durch die angewandte List, Geschicklichkeit, Schnelligkeit oder d

Mit dem Urteil wird eine durchaus typische Situation beschrieben, welche im Nachhinein bei Versicherten immer wieder Erstaunen auslöst, wenn klar wird, dass dieser Hergang nicht versichert sein soll. Bei der Abgrenzung des Raubes vom Trickdiebstahl in der Hausratversicherung kommt es ganz wesentlich auf die genaue Schilderung des Sachverhaltes an, Undeutlichkeiten oder ungeschickte Formulierungen in der Schadenanzeige können ganz schnell zum Wegfall des Versicherungsschutzes führen.

10.3.2005 Sachversicherungsrecht - Hausratversicherung - Allgemeines
OLG Köln: Ein versicherter Raub setzt voraus, dass die Gewalt angewendet wurde. Daran fehlt es, wenn das Tatbild der Wegnahme durch das Ausnutzen eines Überraschungsmoments beim Opfer bestimmt wird.

Für die Ausnutzung eines bloßen Überraschungsmoments spricht nach Ansicht des Gerichts vorliegend schließlich auch, dass weder der Kl. noch die Zeugen das Verschwinden der Tasche zunächst bemerkt hatten. Dem Kl. ist es vor diesem Hintergrund nicht gelungen, den Vollbeweis eines Raubes zu führen. Es verbleibt die nahe liegende Möglichkeit, dass der oder die Täter den Kl. nur zur Ablenkung geschubst und lediglich bei dieser Gelegenheit unter Ausnutzung des Überraschungseffekts den Riemen der Tasche mit einem Messer durchgeschnitten haben.

 

10.5.2006 Sachversicherungsrecht - Allgemeines - Allgemeines
BSG: Gesetzliche Krankenkassen sind berechtigt ist, auch von Versorgungsbezügen aus betrieblicher Altersvorsorge Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu erheben.

 

Gesetzliche Krankenkassen sind berechtigt ist, auch von Versorgungsbezügen aus betrieblicher Altersvorsorge Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu erheben.

13.3.2007 Sachversicherungsrecht - Hausratversicherung - Allgemeines
OLG Köln: Raub einer Rolex in Neapels Innenstadt ist ein entschädigungspflichtiger Versicherungsfall im Sinne der privaten Hausratversicherung

Das Urteil berührt zum einen den Problemkreis der groben Fahrlässigkeit. Der Einwand der groben Fahrlässigkeit stellt den Versicherer nach dem (noch) gültigen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) von der Leistung frei. Insofern sind Versicherer schnell dabei, ihrem Versicherungsnehmer im Leistungsfall grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, um nicht leisten zu müssen.

Archiv