Medizinrecht - Ärzteversorgung - Allgemeines
OVG Niedersachsen: Entwöhnungsbehandlung ist keine Voraussetzung für Berufsunfähigkeitsrente
Ein berufsständiges Versorgungswerk kann es im Rahmen seiner Leistungsprüfung für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gegenüber seinem Versicherten nicht zur Voraussetzung machen, daß sich dieser zunächst einer Entwöhnungsbehandlung unterzieht. Sowohl in den Bedingungen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung als auch in den Satzungen der Versorgungswerke von berufsständigen Organisationen (hier Ärzteversorgung), sind häufig Regelungen bzgl. sog. Mitwirkungsobliegenheiten getroffen. Diese können dazu führen, dass z.B. im Fall der Berufsunfähigkeit einem Arzt vor Anerkennung der Leistungspflicht durch das Versorgungswerk, vorab zugemutet wird, sich bestimmten Behandlungen zur Wiedererlangung seiner Leistungsfähigkeit zu unterziehen. Regelmäßig sind derartige Klauseln genau auszulegen und zu hinterfragen, welche Mitwirkung durch das Versorgungswerk tatsächlich verlangt werden können. Im vorliegenden Fall enthielt die Satzung aber überhaupt keine entsprechende Regelung, so dass das Gericht folgerichtig, die Forderung des Versorgungswerkes – hier zur Absolvierung einer Entwöhnungsbehandlung – zurückwies.

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